Nachträgliche Leistungen bei Fehlern der Behörde

Wie das Sozialgericht Detmold in zwei aktuellen Entscheidungen, S 12 AS 34/06 und S 12 AS 130/05, entschieden hat, sind Leistungen nach dem SGB II auch dann durch die Behörde nachzuzahlen, wenn die Bescheide für in der Vergangenheit liegende Zeiträume bereits bestandskräftig sind. Dies folgt - im Gegensatz zu den Leistungen der Sozialhilfe - für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II direkt aus dem Gesetz, der die Anwendbarkeit des § 44 SGB X ausdrücklich zulässt.

Nach dieser Vorschrift können Bescheide, die bereits bei ihrem Erlass rechtsfehlerhaft waren, auf Antrag rückwirkend für vier Jahre im Wege einer Überprüfung durch die Behörde aufgehoben werden. In diesen Fällen müssen die entsprechenden Leistungen nachgezahlt werden.

Das vielfach vorgebrachte Argument der Behörde, dass der Leistungszeitraum vorüber sei und der Leistungsempfänger ja auch mit den niedrigen Leistungen gelebt habe, verfängt daher nicht. Die Behörde darf aus ihren Fehlern keine Vorteile auf Kosten der Leistungsempfänger ziehen.

Wer also feststellt, dass er in zurückliegenden Leistungszeiträumen zu wenig Geld erhalten hat, sollte unbedingt einen formlosen Überprüfungsantrag bei der für ihn zuständigen Behörde stellen.

Aber auch Leistungsbezieher nach dem SGB XII sind nicht vollkommen rechtlos gestellt, da sie nach der Rechtsprechung des BSG einen so genannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gegen die Bewilligungsbehörde haben.