Meldepflicht bei Behörde trotz Krankschreibung

Das LSG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 23.07.2009, L 5 AS 131/08, der Arbeitsagentur Recht gegeben, die vom Leistungsempfänger trotz dessen ärztlich bestätiger Arbeitsunfähigkeit das Erscheinen auf dem Amt verlangte. Nach Ansicht der Richter reiche es nicht aus, dass der Arzt ihn krank geschrieben bzw. ihm Arzttermine bestätigt hat. Regelmäßig muss gegenüber der Behörde nachgewiesen werden, dass - neben der Krankheit - auch eine "Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins" besteht. Da nicht jede Erkrankung die Vorsprache beim Amt von vornherein ausschließt, hätte im entschiedenen Fall der Leistungsbezieher zur Agentur kommen müssen. Weil er dies trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht getan hat, waren die Bescheide, die sein Arbeitslosengeld II absenkten, rechtmäßig.
Nur in Notfällen - so das Landessozialgericht - darf der Meldetermin versäumt werden.