Krankengeldanspruch für freiwillig versicherte Arbeitnehmer

Auch dann, wenn ein freiwillig Versicherter während seiner Arbeitsunfähigkeit seinen Arbeitsplatz verliert, hat er gegen seine Krankenkasse Anspruch auf Krankengeld. Das Bayrische Landessozialgericht hat am 06.03.2008 zum Aktenzeichen L 4 KR 268/06, entschieden, dass es genügt, wenn bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein Beschäftigungsverhältnis besteht. An der Verpflichtung der Krankenkasse zur Weiterzahlung des Krankengeldes ändert sich daher nichts, wenn der freiwillig versicherte Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit eine Kündigung erhält. Der Gedanke der wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers im Krankheitsfall, der auch für freiwillig Versicherte gilt, dürfe in solchen Fällen nicht unterlaufen werden.