Auch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im Ausland muss durch die Bundesagentur für Arbeit mit einem Gründungszuschuss gefördert werden. Das entschied das Bundessozialgericht aktuell am 27.08.2008, B 11 AL 22/07 R. Weil § 421 l SGB III nicht auf das Inland beschränkt ist, musste daher einem Arbeitnehmer, der seine Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in Luxemburg beendet hatte, der Zuschuss gewährt werden.
Existenzgründungszuschuss auch für Auslandstätigkeit
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