Darlehen für Mietschulden

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am 26.10.2006, L 9 AS 529/06 ER, entschieden, dass ein Rechtsanspruch des Empfängers von Arbeitslosengeld II auf die Übernahme von Mietschulden als Darlehen nach § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II besteht

Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Unterkunftskosten des Leistungsempfängers angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind, sondern nur darauf, dass Obdachlosigkeit verhindert werden muss. Für den Zeitraum bis ein Umzug in eine angemessene Wohnung möglich ist, kann die zuständige Behörde auch nicht argumentieren, dass die Notlage durch den Leistungsempfänger selbst verschuldet sei.

Nur dann, wenn noch Schonvermögen vorhanden ist oder der Hilfebedürftige die Notlage vorsätzlich zu Lasten des Leistungsträgers herbeigeführt hat, kann auch ein Darlehen verwehrt werden.

Das LSG gab damit einer Antragstellerin Recht, die Mietschulden von rund 3.800,00 Euro "angehäuft" hatte. Weil ihr die Kündigung und Räumung der Wohnung drohte, muss ihr zum Abbau der Verbindlichkeiten ein Darlehen gewährt werden.