ALG-II verfassungsgemäß - aber im Detail höchst streitig

Nachdem das Bundessozialgericht nun mit seiner Entscheidung vom 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R, die grundlegende Frage, ob mit den Leistungen der Grundsicherung ein existenzsicherndes Minimum zur Verfügung gestellt wird, bejaht hat, bleiben Einzelheiten der Bedarfs- und Kostenermittlung in der Praxis nach wie vor höchst umstritten.

Dies betrifft derzeit insbesondere die Frage, ob die seit 01.08.2006 deutlich erweiterte Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Stiefelternteils auf den Bedarf von Kindern des Partners verfassungskonform ist. Die Bestimmung des § 9 SGB II, nach der auch Stiefkinder vom jeweiligen Partner des leiblichen Elternteils mit versorgt werden müssen, steht im Widerspruch zu den unterhaltsrechtlichen Vorschriften des BGB. Kürzt die ARGE also die Leistungen mit dieser Begründung, sollten alle von dieser ungünstigen Regelung Betroffenen Widerspruch gegen ihren Bescheid erheben. Nur so bleiben diese Verfahren bis zu einer neuerlichen Entscheidung des BSG - die dazu mit Sicherheit zu erwarten ist - offen. In den Fällen, in denen sich der Stiefelternteil weigert das Stiefkind zu unterstützen, kann nur mittels einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht beantragt werden, vorläufig im Eilverfahren Leistungen für das Kind zuzuerkennen.