Produktionsverlagerung ins Ausland

Das Bundesarbeitsgericht hat am 29.08.2013, 2 AZR 809/12, die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin in letzter Instanz abgewiesen. Sie hatte geklagt, weil ihr Arbeitgeber die komplette Produktion des Betriebsteiles ins Ausland verlagert, ihr aber dort keine Weiterbeschäftigung angeboten hatte. Sie wäre auch nach Tschechien gezogen, um ihren Job zu behalten, so ihre Argumentation. Das BAG gab dem Arbeitgeber recht. Der Betriebsbegriff der §§ 1 und 23 Kündigungsschutzgesetz bezieht sich nur auf Betriebe in Deutschland. Deshalb musste ein freier Arbeitsplatz im Ausland nicht angeboten werden. Die betriebsbedingte Kündigung wegen Wegfall des Arbeitsplatzes war daher rechtmäßig.