Motorradsturz - ein Arbeitsunfall?

Das Sozialgericht Dortmund hat in seiner Entscheidung vom 02.11.2016, S 17 U 944/14 im Einklang mit der seit 1982 bestehenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes entschieden, dass ein Ausweichmanöver eines Motorradfahrers im Straßenverkehr, einen Unfall im Sinne des § 2 Abs. 1 Nummer 13 a SGB VII darstellen kann.

Es gab damit einem Kläger Recht, der sich auf einem Arbeitsweg befunden hatte und – weil ein Fahrradfahrer verkehrswidrig abbog – zur Vermeidung einer Kollision mit ihm auswich und dabei stürzte.

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII sind solche Personen versichert, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten. Dieser Tatbestand war hier nach Ansicht des Gerichtes erfüllt. Der Kläger hat, indem er seinem potentiellen Unfallgegner ausgewichen ist, diesen aus erheblicher Gefahr für dessen Gesundheit, unter Umständen sogar für dessen Leben, gerettet.

Die Tatsache, dass der Kläger die Rettungshandlung nicht geplant vorgenommen, sondern innerhalb weniger Sekundenbruchteilen gehandelt hat, begründet keine andere rechtliche Einschätzung. Auch eine spontan, ohne intensive Überlegung verrichtete Rettungstat unterfällt dem Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII.

Die Berufsgenossenschaft muss dem gestürzten Fahrer daher Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erbringen.