Er war der Auffassung, dass mit diesem Unternehmen ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen war, weil er nicht nur vorübergehend im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), sondern dauerhaft überlassen worden sei.
Das BAG teilte diese Ansicht nicht. Entscheidend für die wirksame Überlassung von Arbeitnehmern sei nur das Vorliegen der erforderlichen Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG. Da diese vorlag, kam es aus seiner Sicht auf die Beantwortung der Frage, was "vorübergehend" im Sinne des Gesetzes ist, nicht an. Das Gericht sieht auch europäisches Recht nicht als verletzt an, weil die Festlegung angemessener Sanktionen bei Verstößen gegen das AÜG - wie in den §§ 9 und 10 AÜG normiert - dem Gesetzgeber obliegt.