Abmahnung auch durch Arbeitnehmer notwendig

Einen ungewöhnlichen Fall hat das Arbeitsgericht Berlin mit Urteil vom 04.01.2013, 28 Ca 16836/12, entschieden. Geklagt hat ein Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer fristlos gekündigt hatte. Diesem waren die Überstunden, die ihm angetragen wurden, zu viel, so dass er sein Arbeitsverhältnis sofort auflösen wollte. Dies erlaubten die Richter nicht. Auch bei einer Eigenkündigung ist die Frist, die im Arbeitsvertrag oder Gesetz geregelt ist, einzuhalten. Darüber hinaus muss als Voraussetzung für eine wirksame fristlose Kündigung vorher eine Abmahnung gegenüber dem Arbeitgeber erfolgt sein. Es ist also nicht ratsam, als Arbeitnehmer stets sofort zu kündigen, wenn Missstände im Betrieb herrschen. Insbesondere dann, wenn im Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe für eine unwirksame außerordentliche Kündigung geregelt ist, kann dies den Arbeitnehmer mehrere Monatsgehälter kosten.