Versicherungsschutz auch beim Spaziergang?

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 18.12.2012, L 15 U 270/12 entschieden, dass auch ein Spaziergang mit einem Hund unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen kann.
Die Klägerin im Verfahren war als Altenpflegerin beschäftigt. Während der Rufbereitschaft, die sie für ihren Arbeitgeber ableistete, durfte sie sich frei bewegen, musste allerdings jederzeit auf ihrem Handy telefonisch erreichbar sein.
Als beim Gassi gehen das Handy klingelte, sie den Anruf entgegen nahm und beginnen wollte zu sprechen, stürzte sie über die schneebedeckte Bordsteinkante.
Die dabei eingetretenen Verletzungen wollte sie als Folge des Arbeitsunfalles anerkannt haben. Zu Recht, wie das Landessozialgericht entschied. Es liege im Wesen der Rufbereitschaft, dass ein dienstlicher Anruf stets während einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt. Ein eingehender Anruf ist durch die Klägerin bei jedweder Tätigkeit, die sie zu dieser Zeit gerade ausübt, anzunehmen. Es erschien dem Gericht daher sachgerecht für die Frage des Versicherungsschutzes darauf abzustellen, ob der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn die private Tätigkeit hinweg gedacht würde. Weil die Klägerin in jedem Fall telefoniert hätte, steht auch die gemischte Handlung - das Spazierengehen und das Telefonieren - insgesamt unter dem Schutz des SGB VII.