Vereinbarung von Sachleistungen statt Arbeitsentgelt

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat am 10.05.2016, L 11 R 4048/15, einem Arbeitgeber Recht gegeben, der mit seinen Mitarbeitern eine Änderung des Arbeitsvertrages vereinbart hatte. Der Bruttolohn wurde abgesenkt; dafür erhielten die Mitarbeiter Tankgutscheine, Restaurant-Schecks, Erholungsbeihilfen und Kinderbetreuungszuschüsse. Auf diese Sachleistungen waren keine oder nur pauschale Sozialabgaben zu zahlen.

Die zuständige Rentenversicherung musste dies bei einer Betriebsprüfung akzeptieren und konnte keine höheren Sozialabgaben auf der Grundlage der vorherigen Bruttoentgelte durchsetzen. Das Gericht hielt die Vertragsänderungen für zulässig, so dass ein deutlich geringeres Arbeitsentgelt für die Beitragsbemessung zu Grunde zu legen war. Arbeitgeber und Arbeitnehmer wurden damit gleichermaßen bei den zu zahlenden Beiträgen entlastet.

Für Arbeitnehmer besteht allerdings bei einer solchen Konstellation immer das Risiko, im Fall einer Krankheit oder Arbeitslosigkeit bzw. bei der späteren Rente erheblich weniger Sozialleistungen zu erhalten. Die Berechnung erfolgt regelmäßig nur aus dem Entgelt, aus dem auch Beiträge abgeführt wurden.