Spesen sind Einkommen - aber Aufwendungen absetzbar

Mit seinem Urteil vom 11.12.2012, B 4 AS 27/12 R, hat das Bundessozialgericht einem Fernfahrer zugebilligt, seine nachgewiesenen erhöhten beruflichen Aufwendungen vom Einkommen vollständig abzusetzen. Grundsätzlich bestätigte das BSG zwar die Auffassung der Behörde, dass Spesen in vollem Umfang als Einkommen anzurechnen sind. Allerdings dürfen notwendige Kosten für Verpflegungsmehraufwand, die Übernachtung und sonstige Reisenebenkosten von diesen Einnahmen abgezogen werden.
Das Gericht verwarf in diesem Zusammenhang die Regelung des § 6 Absatz 3 der seit 01.01.2008 geltenden ALG II-Verordnung. Der Gesetzgeber hat damit seine Verordnungsermächtigung aus § 13 Absatz 3 SGB II überschritten. Eine Pauschalierung der Verpflegungskosten auf nur 6 Euro täglich, ohne den Nachweis höherer Ausgaben führen zu können, ist unwirksam. Vielmehr sind die steuerlichen Regelungen des § 4 Absatz 5 EStG zur Begrenzung der tatsächlich zu übernehmenden Aufwendungen heranzuziehen.