Spesen des Berufskraftfahrers zählen für Höhe der Verletztenrente mit

Das Landessozialgericht München hat in einer Entscheidung vom 29.04.2014, L 3 U 619/11, einem Berufskraftfahrer Recht gegeben, der von der beklagten Unfallversicherung eine höhere Verletztenrente unter Anrechnung seiner Spesen erreichen wollte.

Er machte geltend, dass er sich auf seinen Fahrten ausschließlich von selbstbereiteten Broten und mitgeführten Getränke ernährt habe. Da er in der Kabine des Autos geschlafen und kostenlose Duschen benutz habe, hätten die vom Arbeitgeber steuer- und sozialabgabenfrei gewährten Spesen und Auslagen sein Vermögen nicht gemehrt.

Das Landessozialgericht München gab dem Kläger Recht. Es schätzte den Verpflegungsmehraufwand des Klägers mit 0 Euro ein. Die Unfallversicherung wurde daher verpflichtet, einen höheren Jahresarbeitsverdienst für die Berechnung der nach § 56 SGB VII zu zahlenden Verletztenrente zu Grunde zu legen.

Die Entscheidung des LSG München orientiert sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes. In der Unfallversicherung gibt es keine Wechselwirkung zwischen Beiträgen und Leistungen, weil die Versicherten gerade keine Beiträge entrichten. Da sie keinen Vorteil von der Beitragsfreiheit bestimmter Teile des Arbeitsentgeltes haben, müssen sie auch keine Nachteile auf der Leistungsseite hinnehmen.

Anders als beispielsweise beim Elterngeld oder Wohngeld, bei dem die steuer- und sozialabgabenfreie Auslöse das maßgebliche Einkommen der Anspruchssteller nicht erhöhen, ist in der Unfallversicherung davon auszugehen, dass alle Einkommensbestandteile, ob steuerpflichtig oder nicht, der Rentenberechnung zu Grunde zu legen sind.