Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist im SGB VI geregelt. Versicherungspflichtig zur Rentenversicherung sind diejenigen, die ausdrücklich im Gesetz aufgeführt sind, insbesondere also gegen Arbeitsentgelt oder zur Beraufsausbildung Beschäftigte, bestimmte selbstständig Tätige, arbeitnehmerähnliche Selbstständige und Bezieher von Krankengeld, Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Versicherungspflicht auf Antrag möglich, § 4 SGB VI.
Die gesetzliche Rentenversicherung erbringt insbesondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur medizinischen Rehabilitation, Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit und Todes.
Wie alle Sozialleistungen erfolgt die Rentengewährung grundsätzlich nach entsprechender Antragstellung beim Rentenversicherungsträger. In vielen Fällen werden gerade Anträge auf Erwerbsminderungsrenten oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation abgelehnt, weil die Deutsche Rentenversicherung die Auffassung vertritt, ein Anspruch sei nicht gegeben.
Nach Erhalt eines solchen Bescheides kann gegen diesen in der Regel innerhalb eines Monates Widerspruch eingelegt werden. Während dieser Zeit sollten Sie anwaltlichen Rat dazu einholen, ob ein Widerspruch Erfolgsaussicht hat und Ihnen Leistungen der Rentenversicherung zustehen.