Rechtsprechungsänderung zum Rentenabschlag bei Erwerbsminderungsrente steht bevor

Mit einem Aufsehen erregenden Urteil hatte der 4. Senat des Bundessozialgerichtes am 16.05.2006 entschieden, dass die seit Anfang 2001 bei Renten wegen Erwerbsminderung eingeführten Abschläge diejenigen Rentner nicht treffen dürfen, die bei Rentenbeginn jünger als 60 Jahre sind; B 4 RA 22/05 R. Diese Rentner dürfen nach der Entscheidung Abschlägen nur dann unterliegen, wenn sie Erwerbsminderungsrente über das 60. Lebensjahr hinaus beziehen.

Dieses Urteil hat zu vielfachen Diskussionen in der Rechtsprechung und Literatur geführt. Die Deutsche Rentenversicherung hat dazu verlautbart, dass sie der Rechtsauffassung des BSG über den Einzelfall hinaus nicht folgen werde und auch weiterhin Erwerbsminderungsrentnern die bei Rentenbeginn jünger als 60 Jahre sind, nur eine Rente mit Abschlägen gewähren wird. Auch einige Instanzgerichte sind dem Bundessozialgericht in jüngster Vergangenheit nicht gefolgt.

Nunmehr beabsichtigt der Senat 5a des obersten deutschen Sozialgerichtes, der jetzt für Streitigkeiten aus der allgemeinen Rentenversicherung zuständig ist, an den vom 4. Senat aufgestellten Grundsätzen nicht mehr festzuhalten. Er ist der Ansicht, dass es eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Minderung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden, gibt; B 5a/5 R 32/07 R, B 5a R 88/07 R, B 5a R 98/07 R. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass die bisherige Rechtsprechung alsbald aufgegeben und sich eine Vielzahl von Widersprüchen und Klageverfahren daher mangels Erfolgsaussicht erledigen wird.