Rechte der behinderten Menschen vom BSG gestärkt

In zwei Entscheidungen vom 25.06.2009 hat das Bundessozialgericht zu Lasten der Krankenkassen entschieden, dass Hilfsmittel zu übernehmen sind, wenn dadurch ein behinderungsbedingter Nachteilsausgleich erfolgen kann.
So sind im Fall einer beinamputierten Versicherten, die bereits mit einer Laufprothese versorgt war, zusätzlich die Kosten einer Schwimmprothese zu übernehmen; B 3 KR 2/08 R. Nur eine solche ermöglicht ein sicheres Stehen und Gehen im Schwimmbad, so dass sich die Versicherte nicht auf einen Kunststoffüberzug verweisen lassen muss.
Auch ein GPS-Gerät für Blinde ist ein Hilfsmittel nach § 33 SGB V, so dass - sollte dies zur Erfüllung des Grundbedürfnisses nach Mobilität im Einzelfall erforderlich sein - eine Zahlung durch die Krankenkasse erfolgen muss; B 3 KR 4/08 R.