Mehrbedarfszuschlag zum ALG-II bei Diabeteserkrankung

Das Hessische Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 05.07.2006, L 7 AS 241/05 ER, entschieden, dass Diabetiker vom Typ II a nach wie vor Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag nach § 24 SGB II haben.

Immer mehr Arbeitsagenturen argumentieren damit, dass sich Diabetiker auch ohne finanziellen Mehraufwand krankheitsgerecht ernähren können. Da allerdings in der medizinischen Wissenschaft die Frage nach Notwendigkeit und Wirksamkeit einer speziellen Diabetes-Kost bisher nicht endgültig entschieden ist, ist der Mehrbedarfszuschlag zu zahlen. Das Gericht folgte dabei den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, der derzeit noch eine besondere Kost für Diabetiker empfiehlt. Die Finanzierung dieses Sonderbedarfes gehört zum verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimum.