Keine Sperrzeit bei Eigenkündigung wegen Überforderung

Wie das Hessische Landessozialgericht am 18.06.2009 zum Aktenzeichen L 9 AL 129/08 entschieden hat, darf die Arbeitsagentur keine Sperrzeit verhängen, wenn ein Mitarbeiter wegen chronischer Überforderung kündigt.
Im entschiedenen Fall hatte ein Busfahrer ständig Überstunden unter Verstoß gegen die Lenkzeitvorschriften zu leisten, wurde erst unmittelbar vor Beginn der Dienste über seine Arbeitszeit informiert und litt dadurch an mangelnder Konzentration im Straßenverkehr. Weil er diese Belastungen nicht mehr aushielt, kündigte er das Arbeitsverhältnis selbst. Zu Recht, wie das Gericht jetzt feststellte. Der vom Arbeitgeber aufgebaute Druck rechtfertigte eine Beendigung des Arbeitsverhältnis; eine Sperrzeit nach § 144 SGB III durfte nicht angeordnet werden.