Kein GdB von 50 für Diabetiker

Das Bundessozialgericht hat am 25.10.2012, Aktenzeichen B 9 SB 2/12 R, zur Höhe des Grades der Behinderung bei Diabetes entschieden. Der Kläger wollte für seine Erkrankung einen GdB von 50, der weit reichende Vergünstigungen mit sich bringt, erstreiten. Es reicht aber, so das BSG, für einen GdB von 50 nicht aus, wenn ein erkrankter Mensch täglich vier Mal Insulingaben benötigt, die er selbständig durchführt. Auch die Tatsache, dass er dabei die Insulindosis entsprechend des aktuellen Blutzuckers, der körperlichen Belastung und der folgenden Mahlzeit variieren muss, genügt nicht.
Vielmehr muss der behinderte Mensch durch seine Gesundheitsstörung erheblich in seiner Lebensführung beeinträchtigt sein. Dies ist - bei gut eingestellten Diabetikern - in der Regel nicht der Fall.

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