Kein Dienstunfall durch Ohnmacht während Personalgespräch

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 09.04.2014, Aktenzeichen 12 K 998/13, zu Lasten eines Beamten entschieden, dass eine Ohnmacht und die sich daraus ergebenden gesundheitlichen Folgen, rechtlich nicht als Dienstunfall zu werten sind.
Dies gilt auch dann, wenn diese Bewusstseinsstörung während eines vom Arbeitgeber angeordneten Gespräches eintritt und auf das Erschrecken des Mitarbeiters wegen der ihm zur Last gelegte Vorwürfe zurückzuführen ist.
Im entschiedenen Fall wurde der Beamte während der Unterredung mit dem Vorwurf des Geheimnis- und Landesverrats konfrontiert. Darüber war er so entsetzt, dass er dies nicht sofort verarbeiten konnte, sondern das Bewusstsein verlor.
Nach den einschlägigen Regelungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist.
Ein solches Ereignis lag hier nicht vor, so die Richter.
Diese Beurteilung deckt sich mit dem Unfallbegriff für Arbeitnehmer in § 8SGB VII. Eine Versorgung dafür ist durch den Dienstherrn bzw. Arbeitgeber in diesen Fällen nicht zu leisten.