Damenschneiderin - eine Künstlerin im Sinne des KSVG?

Nein, sagte das Bundessozialgericht in seiner aktuellen Entscheidung vom 21.06.2012, B 3 KS 1/11 R. Es bestätigte damit die schon in seinem Urteil am 10.03.2011 aufgestellten Grundsätze. Künstler - mit der Berechtigung, sich in der günstigen Künstlersozialversicherung zu versichern - ist beim Entwurf von Modeartikeln nur die Person, die ihre Entwürfe als Designer ganz oder überwiegend durch Lizenzvergabe verwertet. Wer Entwürfe selbst fertigt, um sie danach an Endverbraucher oder sonstige Dritte zu veräußern, ist Produzent und kein Designer. Die Klägerin im vorliegenden Fall hatte sich aus ihrem angestammten handwerklichen Berufsfeld auch nicht soweit gelöst, dass sie in Kunstkreisen als anerkannte Künstlerin angesehen war.