Bundesfinanzhof ändert Rechtsprechung zum Kindergeld

In seiner Entscheidung vom 17.06.2010, III R 34/09 ist der BFH von seiner bisherigen Auffassung zum Anspruch auf Kindergeld abgerückt. Zeiten, in denen ein Kind in Vollzeit arbeitet, während es z.B. auf einen Ausbildungsplatz wartet, werden jetzt in die Berechnung des Kindergeldes einbezogen; bisher wurden diese Monate herausgerechnet. Das Gericht stellt jetzt darauf ab, ob die Einkünfte des Kindes im Kalenderjahr den am Existenzminimum eines Erwachsenen ausgerichteteten Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen. Sind sie höher - wie im entschiedenen Fall - fällt das Kind für das gesamte Jahr aus dem Kindergeldbezug heraus. Sind sie niedriger, besteht ein Anspruch auf Zahlung für alle zwölf Monate des Jahres. Bisher waren nur die betroffenen Monate herauszurechnen. Diese Auffassung sei nicht mehr haltbar, so das Gericht, weil maßgeblich für den Bezug von Kindergeld nur sei, ob das Kind auf Unterhaltsleistungen seiner Eltern angewiesen ist. Dies richtet sich nach den Einkünften im gesamten Kalenderjahr.