Beschäftigung von Jugendvertretern im öffentlichen Dienst

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 01.10.2013, 6 P 6/13 der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes angeschlossen. Es vertritt nunmehr ebenfalls die Auffassung, dass ein Auszubildender, der Mitglied der Jugendvertretung ist, eine Weiterbeschäftigung nach § 9 Absatz 2 Bundespersonalvertretungsgesetz verlangen kann, auch wenn er nur vorübergehend nachgerücktes Ersatzmitglied ist. Wenn das Berufsausbildungsverhältnis innerhalb eines Jahres nach dem Vertretungsfall erfolgreich abgeschlossen wird und der Auszubildende innerhalb von drei Monaten vor der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses seine Weiterbeschäftigung schriftlich verlangt, wird ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet. Das Bundesverwaltungsgericht hält an seiner bisherigen Rechtsprechung, dass der Jugendvertreter auch in einer Vielzahl von Einzelfällen zeitlich getrennte Vertretungstätigkeiten ausgeübt haben muss, nicht mehr fest. Damit war die Klage eines Auszubildenden, der als Ersatzmitglied eines ausgeschiedenen Mitgliedes der Jugendvertretung nachgerückt ist, in letzter Instanz erfolgreich.

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