Ein Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 13.03.2023, B 12 R 4/21 R, zeigt, welche verheerenden Folgen es haben kann, wenn eine GmbH ihre Gesellschafterliste im Handelsregister nicht aktuell hält.
In der Entscheidung des BSG hielt ein Gesellschafter-Geschäftsführer nach Übertragung von Geschäftsanteilen seit 02.10.1997 mehr als 50 vom Hundert der Anteile am Stammkapital der Gesellschaft. Bis zu diesem Zeitpunkt war er Minderheitsgesellschafter.
Es wurde seitens der Geschäftsführung jedoch versäumt, mit Wirksamwerden der Übertragung der Gesellschaftsanteile, eine geänderte Gesellschafterliste nach § 16 GmbH-Gesetz beim Handelsregister einzureichen.
In einer späteren Betriebsprüfung legte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) daher die alte Gesellschafterliste – nach der er Minderheits-Gesellschafter war – zu Grunde und stellte fest, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig ist und erhebliche Nachzahlungen leisten muss.
Da der Geschäftsführer zwar gesellschaftsrechtlich nach den notariellen Verträgen die Rechtsmacht hat, die Geschicke der Gesellschaft zu gestalten, diese Macht aber nicht aus den amtlich zugänglichen Verzeichnissen, hier des Handelsregisters, zu ersehen war, gab das BSG der DRV recht.
Wegen des Erfordernisses der Klarheit und Vorhersehbarkeit sozialversicherungsrechtlicher Sachverhalte, hätte die Rechtsänderung beim Handelsregister hinterlegt werden müssen.
Die DRV durfte daher auf die alte Liste...
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