Anspruch privater Arbeitsvermittler aus Vermittlungsgutscheinen der Arbeitsagentur

In einer aktuellen Entscheidung vom 16.02.2012 hat das Bundessozialgericht zum Anspruch auf Vergütung nach § 421 g Absatz 3 Nummer 4 SGB III entschieden; B 4 AS 77/11 R. Dabei ging es um einen der gesetzlich geregelten Ausnahmefälle, in denen ein privater Arbeitsvermittler keine Vergütung beanspruchen kann.
Das BSG stellte in seinem Urteil fest, dass eine Gewerbeanmeldung, die als Inhalt der Firma nur die "Personal- und Unternehmensberatung" angibt, nicht ausreicht.
Vielmehr ist es notwendig, dass in der Gewerbeanmeldung ausdrücklich auch die "Arbeitsvermittlung" als Tätigkeitsbereich angegeben ist.
Grund dafür ist unter anderem, dass sich der Gesetzgeber von dieser Regelung bestimmte Qualitätsstandards der Vermittler erhofft. Bei Firmen, die nur gelegentlich oder selten als Vermittler auftreten, soll verhindert werden, dass deren nicht professionelle Arbeit aus Mitteln der Arbeitsagentur gefördert wird.
Alle Berater, die über Vermittlungsgutscheine abrechnen, sollten daher dringend ihre Gewerbeanmeldung auf den dafür notwendigen Inhalt überprüfen, da das BSG die gesetzlichen Vorgaben ihrem Wortlaut gemäß - und damit im entschiedenen Fall zu Lasten der Betroffenen - auslegt.