Aktuelles und Beiträge aus dem Sozialrecht http://www.ra-reinsch.de/ 2024-04-26T08:02:27+02:00 http://www.ra-reinsch.de/news-147.atom Schwerbehindertenrecht Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2006-08-23T17:13:00+02:00 2014-07-16T18:12:19+02:00

Das SGB IX sichert, dass behinderte Menschen gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben können, fördert ihre Selbstbestimmung und setzt das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG um.

Zu diesem Zweck regelt es Leistungen des Staates zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen und von Behinderung bedrohter Menschen und sichert einen besonderen Schutz für Schwerbehinderte in der Arbeitswelt, insbesondere durch einen besonderen Kündigungsschutz, Zusatzurlaubsansprüche und Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gestaltung von Arbeitsräumen, Arbeitsmitteln und Maschinen.

Insbesondere das Zustimmungsverfahren vor einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor dem zuständigen Integrationsamt ist von wesentlicher Bedeutung für den Schwerbehinderten, da in einem eigenständigen Verfahren umfassend geprüft wird, ob die beabsichtigte Kündigung unter Berücksichtung der Zielsetzung des SGB IX dem Interesse des Arbeitnehmers in Abwägung zu dem des Arbeitgebers entspricht.

Weitere praxisrelevante Regelungen trifft das SGB IX auch für die Frage, unter welchen Voraussetzungen Merkzeichen (Gehbehinderung, außergewöhnliche Gehbehinderung, freie Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, usw.) zuerkannt werden können.

Das zuständige Integrationsamt trifft seine Entscheidungen in der Regel nach Anhörung des Schwerbehinderten im Wege eines Bescheides.

Nach Zugang des Bescheides besteht in der Regel innerhalb eines Monats die Möglichkeit, Widerspruch gegen diesen Bescheid einzulegen. Während dieser Zeit sollten Sie anwaltlichen Rat einholen, um die Erfolgsaussichten im Widerspruchsverfahren prüfen zu lassen.

http://www.ra-reinsch.de/news-144.atom Krankenversicherung Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2006-08-23T17:12:00+02:00 2014-07-14T22:29:01+02:00

In der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V folgt die Versicherungspflicht aus konkret im Gesetz geregelten Voraussetzungen.

So unterliegen insbesondere Arbeitnehmer die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und SGB III, Landwirte, Künstler, Behinderte in Werkstätten, Studenten und Rentner der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht.

Versicherungsfrei sind allerdings Beschäftigte, deren regelmäßiges Arbeitseinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt sowie geringfügig Beschäftigte gemäß § 8 SGB IV, für die der Arbeitgeber lediglich einen Pauschalbetrag zur Sozialversicherung leistet.

Daneben gibt es für bestimmte Personengruppen die Möglichkeit, sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern.

Die gesetzliche Krankenversicherung bietet ihren Mitgliedern Sach- und Geldleistungen für den Krankheitsfall, aber auch zur Prävention. Insbesondere folgt aus der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung ein Anspruch auf Krankenbehandlung, Versorgung mit Medikamenten und Heilmitteln, Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen und Zahlung von Krankengeld.

Bei Ablehnung der berechtigten Leistungsansprüche durch die Krankenkasse steht jedem Versicherten das Recht zum Widerspruch gegen die Entscheidung zu. Nach Zugang des Bescheides besteht dazu in der Regel innerhalb eines Monats die Möglichkeit. Während dieser Zeit sollten Sie anwaltlichen Rat dazu einholen, ob ein Widerspruch Erfolgsaussichten hat und Ihnen Leistungen der Krankenkasse zustehen.

http://www.ra-reinsch.de/news-146.atom Rentenversicherung Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2006-08-23T17:12:00+02:00 2014-07-14T22:33:58+02:00

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist im SGB VI geregelt. Versicherungspflichtig zur Rentenversicherung sind diejenigen, die ausdrücklich im Gesetz aufgeführt sind, insbesondere also gegen Arbeitsentgelt oder zur Beraufsausbildung Beschäftigte, bestimmte selbstständig Tätige, arbeitnehmerähnliche Selbstständige und Bezieher von Krankengeld, Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Versicherungspflicht auf Antrag möglich, § 4 SGB VI.

Die gesetzliche Rentenversicherung erbringt insbesondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur medizinischen Rehabilitation, Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit und Todes.

Wie alle Sozialleistungen erfolgt die Rentengewährung grundsätzlich nach entsprechender Antragstellung beim Rentenversicherungsträger. In vielen Fällen werden gerade Anträge auf Erwerbsminderungsrenten oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation abgelehnt, weil die Deutsche Rentenversicherung die Auffassung vertritt, ein Anspruch sei nicht gegeben.

Nach Erhalt eines solchen Bescheides kann gegen diesen in der Regel innerhalb eines Monates Widerspruch eingelegt werden. Während dieser Zeit sollten Sie anwaltlichen Rat dazu einholen, ob ein Widerspruch Erfolgsaussicht hat und Ihnen Leistungen der Rentenversicherung zustehen.

http://www.ra-reinsch.de/news-171.atom Böse Überraschung bei der Betriebsprüfung - SV-Beiträge wegen veralteter GmbH-Gesellschafterliste Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2024-01-18T17:10:10+01:00 2024-01-18T17:30:49+01:00

Ein Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 13.03.2023, B 12 R 4/21 R, zeigt, welche verheerenden Folgen es haben kann, wenn eine GmbH ihre Gesellschafterliste im Handelsregister nicht aktuell hält.
In der Entscheidung des BSG hielt ein Gesellschafter-Geschäftsführer nach Übertragung von Geschäftsanteilen seit 02.10.1997 mehr als 50 vom Hundert der Anteile am Stammkapital der Gesellschaft. Bis zu diesem Zeitpunkt war er Minderheitsgesellschafter.
Es wurde seitens der Geschäftsführung jedoch versäumt, mit Wirksamwerden der Übertragung der Gesellschaftsanteile, eine geänderte Gesellschafterliste nach § 16 GmbH-Gesetz beim Handelsregister einzureichen.
In einer späteren Betriebsprüfung legte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) daher die alte Gesellschafterliste – nach der er Minderheits-Gesellschafter war – zu Grunde und stellte fest, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig ist und erhebliche Nachzahlungen leisten muss.
Da der Geschäftsführer zwar gesellschaftsrechtlich nach den notariellen Verträgen die Rechtsmacht hat, die Geschicke der Gesellschaft zu gestalten, diese Macht aber nicht aus den amtlich zugänglichen Verzeichnissen, hier des Handelsregisters, zu ersehen war, gab das BSG der DRV recht.
Wegen des Erfordernisses der Klarheit und Vorhersehbarkeit sozialversicherungsrechtlicher Sachverhalte, hätte die Rechtsänderung beim Handelsregister hinterlegt werden müssen.
Die DRV durfte daher auf die alte Liste abstellen und den Geschäftsführer der Beitragspflicht unterwerfen.
Diese strikte Auffassung vertritt das BSG trotz der Tatsache, dass die Formvorschrift des § 16 Absatz 1 GmbH-Gesetz erst am 01.11.2008 in Kraft getreten ist, weil Rechtssicherheit nur durch das strenge Listensystem erreicht werden kann.
Das BSG sieht in seiner Auffassung insbesondere auch keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot.
Es ist jedem GmbH-Gesellschafter bzw. den  Geschäftsführern daher zu raten, die Aktualität der hinterlegten Gesellschafterlisten zu überprüfen und nach jeder Änderung im Gesellschafterbestand einen aktualisierte Liste der Gesellschafter beim zuständigen Handelsregister einzureichen und auch den Notar, der das üblicherweise übernimmt, insoweit zu überwachen.
Sonst drohen unter Umständen erhebliche Nachzahlungen, wenn durch die DRV Beitragspflichten zur gesetzlichen Sozialversicherung auf Grund alter Eintragungen festgestellt wird.

http://www.ra-reinsch.de/news-169.atom Opferentschädigung Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2021-02-16T21:02:21+01:00 2021-02-17T18:58:37+01:00

Wer durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriff an der Gesundheit geschädigt wird, hat Anspruch auf staatliche Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Bei der anstrengenden und langwierigen Durchsetzung Ihrer Rechte vertrete ich Sie engagiert und spezialisiert gegenüber den Behörden.

Auch Ihre zivilrechtlichen Ansprüche gegen die Schädiger setze ich erfolgreich durch. Ich nehme für Sie Akteneinsicht, stelle Strafanträge, begleite Sie als Zeugenbeistand und mache Ihre Rechte und Ansprüche im Ermittlungs- und Strafverfahren gegen die Täter geltend. Insbesondere führe ich für Sie in den gesetzlich dafür zugelassenen Fällen das Nebenklage- und Adhäsionsverfahren.

Sie sollten Ihre Rechte als Geschädigter unmittelbar nach der Straftat mit kompetenter anwaltlicher Hilfe durchsetzen. Zögern Sie daher nicht, sich vertrauensvoll an mich zu wenden.

http://www.ra-reinsch.de/news-168.atom Ansprüche auf Sozialleistungen – durchsetzen, auch in der Krise Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2020-03-26T23:30:55+01:00 2020-03-26T23:31:53+01:00

Die Regierung hilft mit umfangreichen Zahlungen, die Behörden sind leichter und schneller zu erreichen, Anträge können online gestellt werden und Ansprüche werden schnellstens geprüft.

Sollte es dennoch für Sie existenzbedrohende Ablehnungen geben, Ihr Krankenversicherungsschutz gefährdet sein oder trotz aller gesetzlichen Neuregelung unverschuldet Wohnungsverlust drohen, melden Sie sich schnellstens bei uns.

Wir helfen Ihnen, wenn nötig im Eilverfahren, Ihre Rechte durchzusetzen.

http://www.ra-reinsch.de/news-163.atom Vereinbarung von Sachleistungen statt Arbeitsentgelt Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2016-06-18T20:59:14+02:00 2016-06-25T14:37:35+02:00

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat am 10.05.2016, L 11 R 4048/15, einem Arbeitgeber Recht gegeben, der mit seinen Mitarbeitern eine Änderung des Arbeitsvertrages vereinbart hatte. Der Bruttolohn wurde abgesenkt; dafür erhielten die Mitarbeiter Tankgutscheine, Restaurant-Schecks, Erholungsbeihilfen und Kinderbetreuungszuschüsse. Auf diese Sachleistungen waren keine oder nur pauschale Sozialabgaben zu zahlen.

Die zuständige Rentenversicherung musste dies bei einer Betriebsprüfung akzeptieren und konnte keine höheren Sozialabgaben auf der Grundlage der vorherigen Bruttoentgelte durchsetzen. Das Gericht hielt die Vertragsänderungen für zulässig, so dass ein deutlich geringeres Arbeitsentgelt für die Beitragsbemessung zu Grunde zu legen war. Arbeitgeber und Arbeitnehmer wurden damit gleichermaßen bei den zu zahlenden Beiträgen entlastet.

Für Arbeitnehmer besteht allerdings bei einer solchen Konstellation immer das Risiko, im Fall einer Krankheit oder Arbeitslosigkeit bzw. bei der späteren Rente erheblich weniger Sozialleistungen zu erhalten. Die Berechnung erfolgt regelmäßig nur aus dem Entgelt, aus dem auch Beiträge abgeführt wurden.

http://www.ra-reinsch.de/news-161.atom Datenabgleich der Jobcenter nicht verfassungswidrig Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2015-06-20T13:21:31+02:00 2015-06-20T13:53:46+02:00

Nach Ansicht des Bundessozialgerichtes in seinem aktuellem Urteil vom 24.04.2015, B 4 AS 39/14 R ist der automatisierte Datenabgleich der Jobcenter zur Ermittlung von Kapitalerträgen nicht verfassungswidrig.

Geklagt hatte ein Leistungsbezieher aus Bochum, der sich mit einer vorbeugenden Unterlassungsklage gegen die Anfrage der Behörde beim Bundeszentralamt für Steuern wehrte. Von dort werden Auskünfte dazu erteilt, inwieweit für den Leistungsbezieher Freistellungerklärungen zu Kapitaleinkünften abgegeben und in welcher Höhe Kapitalerträge erzielt worden sind.

Nach der Medieninformation 11/15 müssen die SGB II-Bezieher den Datenabgleich der Jobcenter in der von § 52 Absatz 1 Nummer 3 SGB II vorgesehenen Form hinnehmen. „Die Vorschrift – so das BSG – ist eine gesetzliche Grundlage im Sinne der datenschutzrechtlichen Regelungen im SGB I und SGB X, die den Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung rechtfertigt, weil sie dem Gebot der Normenklarheit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt.

Die Regelungen dienen der Vermeidung des Leistungsmissbrauchs und damit einem Gemeinwohlbelang, dem eine erhebliche Bedeutung zukommt. Der Abgleich ist auch geeignet, erforderlich und angemessen, um die beschriebenen Zwecke zu erreichen. Der Gesetzgeber muss nicht allein auf die Angaben von Sozialleistungsbeziehern abstellen, sondern kann ein verhältnismäßig ausgestaltetes Überprüfungsverfahren vorsehen.“

Jetzt bleibt abzuwarten, ob der Kläger Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung der Entscheidung und des von ihm geltend gemachten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einlegt.

http://www.ra-reinsch.de/news-159.atom Spesen des Berufskraftfahrers zählen für Höhe der Verletztenrente mit Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2015-03-20T11:33:27+01:00 2015-06-20T13:57:13+02:00

Das Landessozialgericht München hat in einer Entscheidung vom 29.04.2014, L 3 U 619/11, einem Berufskraftfahrer Recht gegeben, der von der beklagten Unfallversicherung eine höhere Verletztenrente unter Anrechnung seiner Spesen erreichen wollte.

Er machte geltend, dass er sich auf seinen Fahrten ausschließlich von selbstbereiteten Broten und mitgeführten Getränke ernährt habe. Da er in der Kabine des Autos geschlafen und kostenlose Duschen benutz habe, hätten die vom Arbeitgeber steuer- und sozialabgabenfrei gewährten Spesen und Auslagen sein Vermögen nicht gemehrt.

Das Landessozialgericht München gab dem Kläger Recht. Es schätzte den Verpflegungsmehraufwand des Klägers mit 0 Euro ein. Die Unfallversicherung wurde daher verpflichtet, einen höheren Jahresarbeitsverdienst für die Berechnung der nach § 56 SGB VII zu zahlenden Verletztenrente zu Grunde zu legen.

Die Entscheidung des LSG München orientiert sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes. In der Unfallversicherung gibt es keine Wechselwirkung zwischen Beiträgen und Leistungen, weil die Versicherten gerade keine Beiträge entrichten. Da sie keinen Vorteil von der Beitragsfreiheit bestimmter Teile des Arbeitsentgeltes haben, müssen sie auch keine Nachteile auf der Leistungsseite hinnehmen.

Anders als beispielsweise beim Elterngeld oder Wohngeld, bei dem die steuer- und sozialabgabenfreie Auslöse das maßgebliche Einkommen der Anspruchssteller nicht erhöhen, ist in der Unfallversicherung davon auszugehen, dass alle Einkommensbestandteile, ob steuerpflichtig oder nicht, der Rentenberechnung zu Grunde zu legen sind.

http://www.ra-reinsch.de/news-156.atom Kinder haften nicht für ihre Eltern Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2014-11-26T16:04:24+01:00 2015-01-20T08:39:26+01:00 Wie das Bundessozialgericht in einer aktuellen Entscheidung vom 18.11.2014, B 4 AS 12/14 R, festgestellt hat, müssen sich Minderjährige fehlerhaftes Verhalten ihrer Eltern nicht zurechnen lassen.

Wie das Bundessozialgericht in einer aktuellen Entscheidung vom 18.11.2014, B 4 AS 12/14 R, festgestellt hat, müssen sich Minderjährige fehlerhaftes Verhalten ihrer Eltern nicht zurechnen lassen.

 

Wie sich aus § 1629 a BGB ergibt, haften sie daher gegenüber dem Sozialleistungsträger nur eingeschränkt mit ihrem Vermögen bei Volljährigkeit.
Im vorliegenden Fall hatten die Eltern Einkommen, das das Kind erzielte, dem zuständigen Jobcenter nicht gemeldet, obwohl ihnen dieses bekannt war. Die Behörde forderte nach Eintritt der Volljährigkeit daher die Überzahlungen in erheblicher Höhe zurück. Dieses Vorgehen wurde vom BSG für rechtswidrig erklärt. Nur gegenüber den Eltern können unter den Voraussetzungen des § 34 a SGB II Forderungen durchgesetzt werden. Der Minderjährige selbst ist vor Fehlern seiner Eltern geschützt.

http://www.ra-reinsch.de/news-95.atom Kein Dienstunfall durch Ohnmacht während Personalgespräch Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2014-04-29T16:40:00+02:00 2014-06-25T12:14:39+02:00

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 09.04.2014, Aktenzeichen 12 K 998/13, zu Lasten eines Beamten entschieden, dass eine Ohnmacht und die sich daraus ergebenden gesundheitlichen Folgen, rechtlich nicht als Dienstunfall zu werten sind.
Dies gilt auch dann, wenn diese Bewusstseinsstörung während eines vom Arbeitgeber angeordneten Gespräches eintritt und auf das Erschrecken des Mitarbeiters wegen der ihm zur Last gelegte Vorwürfe zurückzuführen ist.
Im entschiedenen Fall wurde der Beamte während der Unterredung mit dem Vorwurf des Geheimnis- und Landesverrats konfrontiert. Darüber war er so entsetzt, dass er dies nicht sofort verarbeiten konnte, sondern das Bewusstsein verlor.
Nach den einschlägigen Regelungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist.
Ein solches Ereignis lag hier nicht vor, so die Richter.
Diese Beurteilung deckt sich mit dem Unfallbegriff für Arbeitnehmer in § 8SGB VII. Eine Versorgung dafür ist durch den Dienstherrn bzw. Arbeitgeber in diesen Fällen nicht zu leisten.

http://www.ra-reinsch.de/news-5.atom Provisionen zählen für Berechnung des Elterngeldes mit Rechtsanwältin Reinsch 2014-03-31T00:00:00+02:00 2014-06-24T12:39:25+02:00

Das Bundessozialgericht hat mit seinem Urteil vom 26.03.2014, B 10 EG 7/13 R, eine in der Praxis lange umstrittene Frage beantwortet. Grundsätzlich - so das BSG - sind Provisionszahlungen des Arbeitgebers für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes mit zu berücksichtigen.
Das gilt jedenfalls dann, wenn diese Zahlungen mehrmals im Jahr zu bestimmten arbeitsvertraglich geregelten Stichtagen erfolgen und damit zum regelmäßigen Grundgehalt gehören.
Nur in den Fällen, in denen sie nicht rechtzeitig gezahlt werden und es dadurch zu einer Verlagerung der Einnahme in den Bemessungszeitraum von zwölf Monaten kommt, bleiben die Provisionen bei der Berechnung außen vor.

http://www.ra-reinsch.de/news-6.atom Kindergeld auch für verheiratete Kinder Rechtsanwältin Reinsch 2014-01-31T00:00:00+01:00 2014-06-24T12:40:58+02:00

Der Bundesfinanzhof hat in einer jetzt veröffentlichen Entscheidung vom 17.10.2013, III R 22/13, gegen die bisher geübte Praxis der Finanzbehörden entschieden. Streitig war hier, ob ein Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes Kind gegeben ist. Die Finanzämter gingen regelmäßig davon aus, dass das Kind durch Unterhaltsleistungen des Ehegatten abgesichert ist und daher kein Kindergeldanspruch der Eltern mehr besteht. Weil seit 2012 die Einkünfte und Bezüge des Kindes nach der Neufassung des Einkommensteuergesetzes aber nicht mehr zu berücksichtigen sind, hat der BFH nun die fehlerhafte Auffassung der Behörde korrigiert. Da § 32 Abs. 4 EStG n.F. keinen Ausschlusstatbestand wegen Verheiratung enthält, ist nach dem BFH auch der Mangelfall-Rechtsprechung die Grundlage entzogen. Kindergeld ist daher auch für verheiratete Kinder ohne Prüfung der Leistungsfähigkeit des Ehegatten zu zahlen.

http://www.ra-reinsch.de/news-7.atom Beschäftigung von Jugendvertretern im öffentlichen Dienst Rechtsanwältin Reinsch 2013-12-09T00:00:00+01:00 2014-06-24T12:41:43+02:00

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 01.10.2013, 6 P 6/13 der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes angeschlossen. Es vertritt nunmehr ebenfalls die Auffassung, dass ein Auszubildender, der Mitglied der Jugendvertretung ist, eine Weiterbeschäftigung nach § 9 Absatz 2 Bundespersonalvertretungsgesetz verlangen kann, auch wenn er nur vorübergehend nachgerücktes Ersatzmitglied ist. Wenn das Berufsausbildungsverhältnis innerhalb eines Jahres nach dem Vertretungsfall erfolgreich abgeschlossen wird und der Auszubildende innerhalb von drei Monaten vor der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses seine Weiterbeschäftigung schriftlich verlangt, wird ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet. Das Bundesverwaltungsgericht hält an seiner bisherigen Rechtsprechung, dass der Jugendvertreter auch in einer Vielzahl von Einzelfällen zeitlich getrennte Vertretungstätigkeiten ausgeübt haben muss, nicht mehr fest. Damit war die Klage eines Auszubildenden, der als Ersatzmitglied eines ausgeschiedenen Mitgliedes der Jugendvertretung nachgerückt ist, in letzter Instanz erfolgreich.

http://www.ra-reinsch.de/news-75.atom Ansprüche bei temporärer Bedarfsgemeinschaft Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2013-06-28T16:25:00+02:00 2014-06-25T12:02:24+02:00

Das Bundessozialgericht hält in seinem Urteil vom 12.06.2013, B 14 AS 50/12 R, auch weiter an seiner bisherigen Rechtsauffassung zu Ansprüchen nach dem SGB II fest, wenn Kinder im so genannten Wechselmodell bei ihren getrennt lebenden Eltern wohnen. Hier gewann der minderjährige Kläger und erhielt für die Zeit des Aufenthaltes bei seinem Vater anteilig Leistungen. Das BSG geht davon aus, dass die Bedarfsgemeinschaften im Falle des umgangsbedingten Wechsels des Aufenthalts des Kindes nicht personenidentisch sind. Daher bestehen zwei Ansprüche in den zwei Bedarfsgemeinschaften der Mutter und des Vaters, die unterschiedlich hoch sein können. Dem stand im vorliegenden Fall auch nicht entgegen, dass die Mutter für ihn und für sich bereits die vollen Regelleistungen für einen Monat erhalten hatte. Im Normalfall besteht allerdings nur ein anteiliger Anspruch, der taggenau durch die Behörden zu berechnen ist.

http://www.ra-reinsch.de/news-124.atom Sozialrechtliche Unterhaltspflicht der Stiefeltern Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2013-06-07T16:57:00+02:00 2014-06-25T12:35:13+02:00

Das Bundesverfassungsgericht hat am 29.05.2013, 1 BvR 1083/09, beschlossen, die Verfassungsbeschwerde gegen die Regelung des § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Hintergrund des Beschlusses ist die seit langem umstrittene Vorschrift, wonach der neue Partner der Mutter (oder auch des Vaters), also der so genannten unechte Stiefvater (oder Stiefmutter), dem Kind gegenüber zum Einsatz des Einkommens verpflichtet ist, obwohl ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch nicht besteht.
Da das Kind allerdings im vorliegenden Fall nicht in eigenen Rechten verletzt war, hielt das Gericht die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Damit bleibt weiter offen, ob es verfassungsgemäß ist, dass Stiefeltern durch das SGB II dem Kind gegenüber verpflichtet werden.

http://www.ra-reinsch.de/news-94.atom Kein Arzneimittelregress bei telefonischer Kostenzusage Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2013-04-02T16:39:00+02:00 2014-06-25T12:14:15+02:00

Die Zusage einer Krankenkasse, ihrem Versicherten Leistungen zu gewähren, ist nach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichtes vom 20.03.2013, B 6 KA 27/12 R, an keine Form gebunden.
Das BSG gab damit zunächst grundsätzlich einem Kassenarzt Recht, der einen Patienten mit einem nicht verordnungsfähigen Medikament behandelt hatte. Aus diesem Grund wurde er von der Krankenkasse in Regress genommen. Der Arzt berief sich allerdings auf Vertrauensschutz, weil ihm ein Mitarbeiter der Kasse telefonisch zugesagt hatte, dass die Kosten für diese Behandlung übernommen werden.
Das zuständige Landessozialgericht muss - angesichts der Tragweite einer solchen Erklärung - , nun die Gesamtumstände dieser Zusage noch aufklären.


http://www.ra-reinsch.de/news-123.atom Sozialleistungen auch für Unionsbürger Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2013-02-06T16:57:00+01:00 2014-06-25T12:34:54+02:00

Das Sächsische Landessozialgericht hat in einem durch mich für einen irischen Staatsbürger geführten Verfahren entschieden, dass die Regelung des § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB II unwirksam ist. Dies insoweit, wie sie Unionsbürger von Leistungen nach dem SGB II ausschließt, die sich zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten. Die Norm verstößt gegen höherrangige europarechtliche Regelungen zum Zugang von EU-Bürgern zu den sozialen Sicherungssystemen eines anderen Mitgliedstaates, insbesondere Artikel 4 VO (EG) 883/2004.
Dabei betont das Landessozialgericht, dass auch unabhängig vom Status des Antragstellers als Arbeitsloser oder Arbeitnehmer ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht.
Bei der Entscheidung des LSG vom 31.01.2013, L 7 AS 964/12 B ER handelt es sich zunächst um einen Beschluss im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Insoweit bleibt das Ergebnis des Klageverfahrens abzuwarten.

http://www.ra-reinsch.de/news-130.atom Versicherungsschutz auch beim Spaziergang? Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2013-01-03T17:01:00+01:00 2014-06-25T12:37:44+02:00

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 18.12.2012, L 15 U 270/12 entschieden, dass auch ein Spaziergang mit einem Hund unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen kann.
Die Klägerin im Verfahren war als Altenpflegerin beschäftigt. Während der Rufbereitschaft, die sie für ihren Arbeitgeber ableistete, durfte sie sich frei bewegen, musste allerdings jederzeit auf ihrem Handy telefonisch erreichbar sein.
Als beim Gassi gehen das Handy klingelte, sie den Anruf entgegen nahm und beginnen wollte zu sprechen, stürzte sie über die schneebedeckte Bordsteinkante.
Die dabei eingetretenen Verletzungen wollte sie als Folge des Arbeitsunfalles anerkannt haben. Zu Recht, wie das Landessozialgericht entschied. Es liege im Wesen der Rufbereitschaft, dass ein dienstlicher Anruf stets während einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt. Ein eingehender Anruf ist durch die Klägerin bei jedweder Tätigkeit, die sie zu dieser Zeit gerade ausübt, anzunehmen. Es erschien dem Gericht daher sachgerecht für die Frage des Versicherungsschutzes darauf abzustellen, ob der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn die private Tätigkeit hinweg gedacht würde. Weil die Klägerin in jedem Fall telefoniert hätte, steht auch die gemischte Handlung - das Spazierengehen und das Telefonieren - insgesamt unter dem Schutz des SGB VII.

http://www.ra-reinsch.de/news-125.atom Spesen sind Einkommen - aber Aufwendungen absetzbar Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2013-01-02T16:58:00+01:00 2014-06-25T12:35:33+02:00

Mit seinem Urteil vom 11.12.2012, B 4 AS 27/12 R, hat das Bundessozialgericht einem Fernfahrer zugebilligt, seine nachgewiesenen erhöhten beruflichen Aufwendungen vom Einkommen vollständig abzusetzen. Grundsätzlich bestätigte das BSG zwar die Auffassung der Behörde, dass Spesen in vollem Umfang als Einkommen anzurechnen sind. Allerdings dürfen notwendige Kosten für Verpflegungsmehraufwand, die Übernachtung und sonstige Reisenebenkosten von diesen Einnahmen abgezogen werden.
Das Gericht verwarf in diesem Zusammenhang die Regelung des § 6 Absatz 3 der seit 01.01.2008 geltenden ALG II-Verordnung. Der Gesetzgeber hat damit seine Verordnungsermächtigung aus § 13 Absatz 3 SGB II überschritten. Eine Pauschalierung der Verpflegungskosten auf nur 6 Euro täglich, ohne den Nachweis höherer Ausgaben führen zu können, ist unwirksam. Vielmehr sind die steuerlichen Regelungen des § 4 Absatz 5 EStG zur Begrenzung der tatsächlich zu übernehmenden Aufwendungen heranzuziehen.

http://www.ra-reinsch.de/news-97.atom Kein GdB von 50 für Diabetiker Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2012-11-07T16:42:00+01:00 2014-06-25T12:15:48+02:00

Das Bundessozialgericht hat am 25.10.2012, Aktenzeichen B 9 SB 2/12 R, zur Höhe des Grades der Behinderung bei Diabetes entschieden. Der Kläger wollte für seine Erkrankung einen GdB von 50, der weit reichende Vergünstigungen mit sich bringt, erstreiten. Es reicht aber, so das BSG, für einen GdB von 50 nicht aus, wenn ein erkrankter Mensch täglich vier Mal Insulingaben benötigt, die er selbständig durchführt. Auch die Tatsache, dass er dabei die Insulindosis entsprechend des aktuellen Blutzuckers, der körperlichen Belastung und der folgenden Mahlzeit variieren muss, genügt nicht.
Vielmehr muss der behinderte Mensch durch seine Gesundheitsstörung erheblich in seiner Lebensführung beeinträchtigt sein. Dies ist - bei gut eingestellten Diabetikern - in der Regel nicht der Fall.

http://www.ra-reinsch.de/news-86.atom Damenschneiderin - eine Künstlerin im Sinne des KSVG? Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2012-06-29T16:33:00+02:00 2014-06-27T11:07:34+02:00

Nein, sagte das Bundessozialgericht in seiner aktuellen Entscheidung vom 21.06.2012, B 3 KS 1/11 R. Es bestätigte damit die schon in seinem Urteil am 10.03.2011 aufgestellten Grundsätze. Künstler - mit der Berechtigung, sich in der günstigen Künstlersozialversicherung zu versichern - ist beim Entwurf von Modeartikeln nur die Person, die ihre Entwürfe als Designer ganz oder überwiegend durch Lizenzvergabe verwertet. Wer Entwürfe selbst fertigt, um sie danach an Endverbraucher oder sonstige Dritte zu veräußern, ist Produzent und kein Designer. Die Klägerin im vorliegenden Fall hatte sich aus ihrem angestammten handwerklichen Berufsfeld auch nicht soweit gelöst, dass sie in Kunstkreisen als anerkannte Künstlerin angesehen war.


http://www.ra-reinsch.de/news-83.atom Betriebskostengutschrift stets Einkommen nach dem SGB II Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2012-04-02T16:31:00+02:00 2014-06-25T12:07:55+02:00

Das Bundessozialgericht hat in einem am 22.03.2012, B 4 AS 139/11 R, ergangenen Urteil klargestellt, dass § 22 Absatz 3 SGB II einschränkend zu Lasten von Leistungsempfängern auszulegen ist. Im entschiedenen Fall hatte sich die Tochter des Klägers an den Nebenkosten im Abrechnungszeitraum beteiligt. Sie war während dieser Zeit nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.
Deshalb wollte der Kläger, dass ihm die Betriebskostengutschrift belassen und nicht als Einkommen angerechnet wird. Das BSG ist anderer Auffassung. Es kommt nach Meinung der Richter nicht darauf an, ob die Gutschrift mit einer Forderung eines Dritten - hier der Tochter - belastet war. Einkommen ist zuerst zur Lebensunterhaltssicherung einzusetzen, nicht hingegen zur Schuldentilgung.
Das Bundessozialgericht führt damit seine Rechtsprechung fort. Es hatte bereits in der Vergangenheit ausgeführt, dass auch Betriebskostenguthaben, die aus der Zeit des Nichtleistungsbezuges stammen, anzurechnen sind.

http://www.ra-reinsch.de/news-74.atom Anspruch privater Arbeitsvermittler aus Vermittlungsgutscheinen der Arbeitsagentur Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2012-03-01T16:25:00+01:00 2014-06-25T12:01:30+02:00

In einer aktuellen Entscheidung vom 16.02.2012 hat das Bundessozialgericht zum Anspruch auf Vergütung nach § 421 g Absatz 3 Nummer 4 SGB III entschieden; B 4 AS 77/11 R. Dabei ging es um einen der gesetzlich geregelten Ausnahmefälle, in denen ein privater Arbeitsvermittler keine Vergütung beanspruchen kann.
Das BSG stellte in seinem Urteil fest, dass eine Gewerbeanmeldung, die als Inhalt der Firma nur die "Personal- und Unternehmensberatung" angibt, nicht ausreicht.
Vielmehr ist es notwendig, dass in der Gewerbeanmeldung ausdrücklich auch die "Arbeitsvermittlung" als Tätigkeitsbereich angegeben ist.
Grund dafür ist unter anderem, dass sich der Gesetzgeber von dieser Regelung bestimmte Qualitätsstandards der Vermittler erhofft. Bei Firmen, die nur gelegentlich oder selten als Vermittler auftreten, soll verhindert werden, dass deren nicht professionelle Arbeit aus Mitteln der Arbeitsagentur gefördert wird.
Alle Berater, die über Vermittlungsgutscheine abrechnen, sollten daher dringend ihre Gewerbeanmeldung auf den dafür notwendigen Inhalt überprüfen, da das BSG die gesetzlichen Vorgaben ihrem Wortlaut gemäß - und damit im entschiedenen Fall zu Lasten der Betroffenen - auslegt.


http://www.ra-reinsch.de/news-122.atom Semestergebühren bei Ermittlung der Freigrenze für Kindergeld abzuziehen Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2011-10-06T16:56:00+02:00 2014-06-25T12:34:38+02:00

Der Bundesfinanzhof hat mit einer Entscheidung vom 22.09.2011, III R 38/08 die Rechtsauffassung bestätigt, dass vom Einkommen des Studenten die durch diesen zu zahlenden Semestergebühren abgesetzt werden können. Damit hatte er nur noch Bezüge unter dem maßgeblichen Jahresgrenzbetrag, so dass volles Kindergeld durch die zuständige Familienkasse zu gewähren war.

Begründet wurde dies vom BFH damit, dass die Semestergebühr zwingend zu entrichten ist, wenn ein Studium aufgenommen oder fortgesetzt werden soll und es keine Möglichkeit gibt, sich dieser zu entziehen.

Abgelehnt wurde auch die Auffassung der Familienkasse, dass Mischkosten vorlägen, weil die Vorteile aus dem Semesterticket genutzt werden können. Da ein Student nicht frei über die Inanspruchnahme der mit der Semestergebühr verbundenen Leistungen entscheiden kann, liegt keine schädliche private Mitveranlassung vor.

http://www.ra-reinsch.de/news-80.atom BSG hält an Rechtsprechung zu AAÜG fest Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2011-08-02T16:29:00+02:00 2014-06-25T12:06:20+02:00

Das Bundessozialgericht hat in mehreren Entscheidungen vom 19.07.2011, B 5 RS 4/10 R, B 5 RS 7/10 R und B 5 RS 1/11 R, erneut darauf hingewiesen, dass es die bisherige Rechtsprechung des 4. Senats des BSG fortführt. Danach ist § 1 Absatz 1 AAÜG aus sich heraus weit auszulegen. Versorgungsrechtlich relevant ist nach Ansicht des Gerichtes, ob die Tätigkeit in einem so genannten Produktionsbetrieb ausgeübt wurde, der sein Gepräge durch die industrielle Massenproduktion erhalten hatte. Nur wenn diese betrieblichen Voraussetzungen - neben den persönlichen und sachlichen - gegeben sind, besteht ein Anspruch auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz.
Dies müssen die Gerichte im jeweiligen Einzelfall detailliert ermitteln. Welche Kriterien sie dabei zu prüfen haben, hat das BSG in den genannten Entscheidungen ausgeführt.

http://www.ra-reinsch.de/news-90.atom Elterngeld nur aus Erwerbseinkünften zu ermitteln Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2011-02-28T16:37:00+01:00 2014-06-25T12:11:21+02:00

Wie das Bundessozialgericht am 17.02.2011 in mehreren Urteilen zu den Aktenzeichen B 10 EG 17/09 R, -20/09 R und -21/09 R entschieden hat, sind weder erzieltes Krankengeld, noch gezahlte Streikprämien oder Arbeitslosengeld für die Höhe des Elterngeldes entscheidend. Berechnet wird dieses vielmehr nach § 2 BEEG ausschließlich aus dem im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielten Arbeitseinkommen.
Das BSG hält die Regelungen im Bundeselterngeldgesetz auch für verfassungskonform, weil der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes zulässig auf das Erwerbseinkommen - ohne Lohnersatzleistungen - abstellen durfte.

http://www.ra-reinsch.de/news-114.atom Ohne Antragstellung kein ALG-II Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2011-02-01T16:52:00+01:00 2014-06-25T12:29:18+02:00

Das Bundessozialgericht hat mit seiner Entscheidung vom 18.01.2011, B 4 AS 99/10 R, eine in der Praxis lange umstrittene Frage beantwortet. Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, müssen spätestens mit Ablauf des Bewilligungszeitraumes von sechs Monaten einen Antrag auf Weiterzahlung von ALG II stellen. Das gilt zumindest dann, wenn die Behörde - wie im entschiedenen Fall - sie rechtzeitig vor Ablauf der Frist auf diese Notwendigkeit hinweist und ihnen einen Antragsvordruck übersendet. Nach § 37 SGB II hat der Antrag konstitutive Wirkung, so dass - da vorliegend auch eine Pflichtverletzung der Behörde ausschied - kein Anspruch der Kläger bestand.

http://www.ra-reinsch.de/news-113.atom Neue Unfallverhütungsvorschriften Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2011-01-05T16:50:00+01:00 2014-06-25T12:28:34+02:00

Ab 01. Januar 2011 haben sich die Regelungen zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung in Betrieben geändert. Damit gibt es jetzt für alle verbindliche und gleiche Vorgaben, die das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) konkretisieren.

Bisher wurden zwar Betriebe innerhalb einer Branche und eines Unfallversicherungsträgers gleich behandelt, allerdings galt dies nicht branchenübergreifend sowie mit Unterschieden im gewerblichen und öffentlichen Sektor.

Die neue "DGUV Vorschrift 2" enthält jetzt allgemeingültige Vorgaben zur Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit durch den Unternehmer. Damit wurden die Betreuungsanforderungen für alle Unternehmen vereinheitlicht.


http://www.ra-reinsch.de/news-96.atom Kein Ersatz für geraubtes Hörgerät durch die Berufsgenossenschaft Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2010-11-18T16:41:00+01:00 2014-06-25T12:15:25+02:00

Das Bundessozialgericht hat am 09.11.2010, B 2 U 24/09 R zu den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 SGB VII entschieden, der regelt, dass als " ... Gesundheitsschaden auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels." gilt.
Der Kläger war auf einer beruflich veranlassten Fahrt überfallen worden. Gleichzeitig wurde ihm sein Pkw geraubt, in dem sich auch seine Hörgeräte befanden. Die zuständige Berufsgenossenschaft erkannte das Geschehen zwar als Arbeitsunfall an, leistete aber keinen Ersatz für die abhanden gekommenen Hörgeräte.
Dafür wäre notwendig gewesen, dass der Kläger das Hilfsmittel zur Zeit der Einwirkung auf seinen Körper in funktionsgemäßer Verwendung an oder in diesem trägt. Das war bei ihm nicht der Fall. Als er von der Toilette kam und die Räuber ihn mit physischer Gewalt überzogen, trug er seine Hörgeräte nicht in seinen Ohren. Aus diesem Grund hat das BSG seine Klage letztinstanzlich abgewiesen.

http://www.ra-reinsch.de/news-84.atom Bundesfinanzhof ändert Rechtsprechung zum Kindergeld Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2010-07-02T16:32:00+02:00 2014-06-25T12:08:27+02:00

In seiner Entscheidung vom 17.06.2010, III R 34/09 ist der BFH von seiner bisherigen Auffassung zum Anspruch auf Kindergeld abgerückt. Zeiten, in denen ein Kind in Vollzeit arbeitet, während es z.B. auf einen Ausbildungsplatz wartet, werden jetzt in die Berechnung des Kindergeldes einbezogen; bisher wurden diese Monate herausgerechnet. Das Gericht stellt jetzt darauf ab, ob die Einkünfte des Kindes im Kalenderjahr den am Existenzminimum eines Erwachsenen ausgerichteteten Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen. Sind sie höher - wie im entschiedenen Fall - fällt das Kind für das gesamte Jahr aus dem Kindergeldbezug heraus. Sind sie niedriger, besteht ein Anspruch auf Zahlung für alle zwölf Monate des Jahres. Bisher waren nur die betroffenen Monate herauszurechnen. Diese Auffassung sei nicht mehr haltbar, so das Gericht, weil maßgeblich für den Bezug von Kindergeld nur sei, ob das Kind auf Unterhaltsleistungen seiner Eltern angewiesen ist. Dies richtet sich nach den Einkünften im gesamten Kalenderjahr.

http://www.ra-reinsch.de/news-103.atom Konkurrentenklage eines Vertragsarztes gegen Krankenhaus möglich Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2010-06-23T16:45:00+02:00 2014-06-25T12:19:01+02:00

In einer schwierigen Rechtsfrage hat das Sächsische Landessozialgericht am 03.06.2010, L 1 KR 94/10 B ER, zur vertragsärztlichen Versorgung entschieden.

Ein niedergelassener Gynäkologe hatte sich gegen die Entscheidung der Behörde gewandt, wonach ein Krankenhaus, wenige Kilometer von seiner Praxis entfernt, Versicherte mit den gleichen hoch spezialisierten Leistungen behandeln durfte wie er. Diese Behandlungen standen in direkter Konkurrenz zu seiner vertragsärztlichen Tätigkeit. Weil er sich in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet sah, hat er gegen die Zulassung des Krankenhauses geklagt und einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestellt.

Wie zuvor schon das Sozialgericht Dresden, hat auch das SächsLSG zu Gunsten des Arztes entschieden.

Da seiner Klage Erfolgsaussichten beigemessen wurden, ist zunächst im Eilverfahren die Vollziehung des angefochtenen Bescheides des zuständigen Ministeriums ausgesetzt worden. § 116 b Absatz 2 SGB V entfaltet zu Gunsten des Vertragsarztes eine drittschützende Wirkung. Rechtsfolge ist, dass durch die Zulassung von Krankenhäusern zur ambulanten Behandlung die wirtschaftlichen Interessen der einzelnen Vertragsärzte nicht so weit beeinträchtigt werden dürfen, dass dies einer Existenzgefährdung gleichkommt.

Das Hauptsacheverfahren in dieser Angelegenheit bleibt abzuwarten.

http://www.ra-reinsch.de/news-116.atom Pflegeheim scheitert mit Unterlassungsanspruch - Mängel dürfen im Internet bekannt gemacht werden Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2010-03-09T16:53:00+01:00 2014-06-27T11:11:35+02:00

Das Sächsische Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 24.02.2010, L 1 P /10 ER entschieden, dass es weder gegen Artikel 12 und 14 des Grundgesetzes noch gegen §§ 823, 1004 BGB verstößt, wenn der Medizinische Dienst der Krankenkassen veranlasst, dass Prüfberichte über Pflegeeinrichtungen im Internet veröffentlicht werden. Im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hatte sich die Betreiberin eines Pflegeheimes dagegen gewandt, dass bei ihr festgestellte Mängel in der Pflege und die insgesamt schlechte Bewertung der Einrichtung öffentlich gemacht werden. Da der Gesetzgeber mit § 115 SGB XI eine solche Veröffentlichung gerade deshalb erlaubt, um für Pflegebedürftige Kriterien für die Auswahl einer Einrichtung zur Verfügung zu stellen, sind sachliche Informationen über festgestellte Mängel nicht grundrechtswidrig. Auch ein Pflegeheim ist insoweit Marktteilnehmer und muss sich situativen Einschätzungen anderer Marktbeteiligter beugen. Ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch auf Unterlassung einer solchen Veröffentlichung ist ebenfalls nicht gegeben, da die entsprechenden Prüfberichte der Pflegekasse nach § 115 Absatz 1a SGB XI ordnungsgemäß zustande gekommen sind.

http://www.ra-reinsch.de/news-81.atom Belastungen im Chemiekombinat Bitterfeld als Berufskrankheit anerkannt Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2010-02-01T16:30:00+01:00 2014-06-25T12:06:58+02:00

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat am 21.01.2010, 2 U 294/08, ein wichtiges Urteil für Beschäftigte des ehemaligen Chemiekombinates Bitterfeld in der DDR, die dort während ihrer Arbeit geschädigt worden, gefällt. Nach umfangreicher Beweisaufnahme, insbesondere nach Einsicht in Papiere der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR, war das LSG davon überzeugt, dass eine erhebliche Gefährdung durch Chlor bestand.
Der Kläger hatte während seiner Tätigkeit in großem Umfang Kontakt mit Quecksilber und Chlor und litt unter erheblichen Beeinträchtigungen der Lunge. Dies war auf den desaströsen Zustand der Produktionanlagen zurückzuführen. Bei den häufigen Havariesituationen war er Chlorexpositionen ausgesetzt, die um ein Vielfaches die sonst üblichen Werte überschritten.
Das Gericht erkannte aus diesem Grund die Leiden des - inzwischen verstorbenen - Klägers als Berufskrankheit an und erkannte eine Verletztenrente zu.


http://www.ra-reinsch.de/news-121.atom Sanktionsbescheide nur bei hinreichender Rechtsfolgenbelehrung Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2010-01-04T16:56:00+01:00 2014-06-25T12:33:49+02:00

Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 17.12.2009, B 4 AS 30/09 R, erneut darauf hingewiesen, dass eine Absenkung von ALG-II-Leistungen durch die Behörden nur dann in Betracht kommt, wenn eine richtige, konkrete und zeitnahe Belehrung der eintretenden Rechtsfolgen im Zusammenhang mit dem Angebot einer Arbeitsgelegenheit erfolgt ist. Dabei muss dem Hilfebedürftigen vollständig erläutert werden, welche unmittelbaren Folgen sich aus der Nichtteilnahme an der Arbeitsgelegenheit ergeben, wenn es dafür keinen wichtigen Grund gibt. Dass der Hilfebedürftige möglicherweise die Rechtsfolgen kennt, spielt dafür keine Rolle, weil an die Belehrung ein objektiver Maßstab anzulegen ist. Wenn lediglich der Gesetzeswortlaut formelhaft wiederholt wird ohne dass erkennbar ist, welches konkrete Verhalten vom Empfänger verlangt wird, kann kein Sanktionsbescheid nach § 31 SGB II erlassen werden. Dies gilt insbesondere, wenn sich erst durch die Lektüre des Gesetzestextes - und nicht aus dem Bescheid selbst - der Inhalt der Obliegenheit des Hilfeempfängers ergibt.

http://www.ra-reinsch.de/news-106.atom Krankenkasse zur Kostenübernahme für "Einkaufsfuchs" verpflichtet Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2009-12-02T16:46:00+01:00 2014-06-25T12:20:19+02:00

Das Landessozialgericht Niedersachsen hat am 11.11.2009, 4 KR 17/08 rechtskräftig entschieden, dass die Krankenkassen bei blinden Versicherten die Kosten für ein Barcode-Lesegerät mit digitaler Sprachausgabe übernehmen müssen. Mit diesem, so genannten Einkaufsfuchs, können Blinde selbstständig einkaufen und erkennen, welche Lebensmittel der häuslichen Vorratshaltung zum Verbrauch anstehen. Entgegen der Auffassung der Krankenkasse sah das LSG das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht verletzt. Da das Gerät der Klägerin im entschiedenen Fall helfe, ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens zu erfüllen, stehen auch die Kosten von rund 2.500 Euro in einer begründbaren Relation zum Gebrauchsvorteil des Hilfsmittels.

http://www.ra-reinsch.de/news-126.atom Streit mit Verkehrsrowdy nicht versichert Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2009-10-07T16:58:00+02:00 2014-06-25T12:35:57+02:00

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat am 29.09.2009, S 5 U 298/08, die Klage eines Radfahrers abgewiesen, der sich mit einem Pkw-fahrer gestritten hatte. Nachdem der Wagen ihm mehrfach die Vorfahrt genommen und geschnitten hatte, wollte der Radler den Rowdy zur Rede stellen. Noch während des Gespräches - Fahrer und Beifahrer waren ausgestiegen - rollte das Auto los, überfuhr den Radfahrer und brach ihm dabei das Bein. Ein Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung nach dem SGB VII wurde vom Gericht abgelehnt, weil der Kläger mit seiner Diskussion ausschließlich eigenwirtschaftliche Interessen verfolgt hat. Aus diesem Grund stand er nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, die ansonsten für Schäden auf dem Arbeitsweg aufkommt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es bleibt abzuwarten, ob das Bundessozialgericht die Auffassung des LSG teilt.

http://www.ra-reinsch.de/news-76.atom Arbeitsgerichtlicher Vergleich verhindert Sperrzeit nicht Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2009-10-05T16:26:00+02:00 2014-06-25T12:03:12+02:00

Das Hessische LSG hat am 14.09.2009, L 9 AL 91/08, gegen einen Leistungsempfänger entschieden, dass die Agentur für Arbeit zu Recht eine Sperrzeit wegen einer fristlosen Kündigung des Arbeitgebers verhängt hat. Der Kläger hatte während des laufenden Arbeitsverhältnisses für eine Konkurrenzfirma gearbeitet und war deshalb außerordentlich gekündigt worden. Vor dem Arbeitsgericht schloss er mit seinem Arbeitgeber einen Vergleich, nach dem an der fristlosen Kündigung nicht festgehalten wurde.
Das ist für die Sozialgerichte aber unerheblich; im Wege der Amtsermittlung wird dort die Berechtigung der Kündigung überprüft. Im vorliegenden Fall sah das Gericht ein eindeutig versicherungswidriges Verhalten gemäß § 144 SGB III und hielt die vom Amt verhängte Sperrzeit von drei Monaten für gerechtfertigt. Dies deshalb, weil während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses jegliche Konkurrenzarbeit verboten ist. Ein Verstoß gegen dieses Verbot wiegt nach Ansicht der hessischen Richter schwer genug für eine Beendigung des Arbeitsvertrages.

http://www.ra-reinsch.de/news-109.atom Meldepflicht bei Behörde trotz Krankschreibung Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2009-08-05T16:48:00+02:00 2014-06-25T12:25:45+02:00

Das LSG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 23.07.2009, L 5 AS 131/08, der Arbeitsagentur Recht gegeben, die vom Leistungsempfänger trotz dessen ärztlich bestätiger Arbeitsunfähigkeit das Erscheinen auf dem Amt verlangte. Nach Ansicht der Richter reiche es nicht aus, dass der Arzt ihn krank geschrieben bzw. ihm Arzttermine bestätigt hat. Regelmäßig muss gegenüber der Behörde nachgewiesen werden, dass - neben der Krankheit - auch eine "Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins" besteht. Da nicht jede Erkrankung die Vorsprache beim Amt von vornherein ausschließt, hätte im entschiedenen Fall der Leistungsbezieher zur Agentur kommen müssen. Weil er dies trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht getan hat, waren die Bescheide, die sein Arbeitslosengeld II absenkten, rechtmäßig.
Nur in Notfällen - so das Landessozialgericht - darf der Meldetermin versäumt werden.

http://www.ra-reinsch.de/news-102.atom Keine Sperrzeit bei Eigenkündigung wegen Überforderung Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2009-07-01T16:44:00+02:00 2014-06-25T12:18:33+02:00

Wie das Hessische Landessozialgericht am 18.06.2009 zum Aktenzeichen L 9 AL 129/08 entschieden hat, darf die Arbeitsagentur keine Sperrzeit verhängen, wenn ein Mitarbeiter wegen chronischer Überforderung kündigt.
Im entschiedenen Fall hatte ein Busfahrer ständig Überstunden unter Verstoß gegen die Lenkzeitvorschriften zu leisten, wurde erst unmittelbar vor Beginn der Dienste über seine Arbeitszeit informiert und litt dadurch an mangelnder Konzentration im Straßenverkehr. Weil er diese Belastungen nicht mehr aushielt, kündigte er das Arbeitsverhältnis selbst. Zu Recht, wie das Gericht jetzt feststellte. Der vom Arbeitgeber aufgebaute Druck rechtfertigte eine Beendigung des Arbeitsverhältnis; eine Sperrzeit nach § 144 SGB III durfte nicht angeordnet werden.

http://www.ra-reinsch.de/news-117.atom Rechte der behinderten Menschen vom BSG gestärkt Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2009-06-23T16:53:00+02:00 2014-07-19T19:06:18+02:00

In zwei Entscheidungen vom 25.06.2009 hat das Bundessozialgericht zu Lasten der Krankenkassen entschieden, dass Hilfsmittel zu übernehmen sind, wenn dadurch ein behinderungsbedingter Nachteilsausgleich erfolgen kann.
So sind im Fall einer beinamputierten Versicherten, die bereits mit einer Laufprothese versorgt war, zusätzlich die Kosten einer Schwimmprothese zu übernehmen; B 3 KR 2/08 R. Nur eine solche ermöglicht ein sicheres Stehen und Gehen im Schwimmbad, so dass sich die Versicherte nicht auf einen Kunststoffüberzug verweisen lassen muss.
Auch ein GPS-Gerät für Blinde ist ein Hilfsmittel nach § 33 SGB V, so dass - sollte dies zur Erfüllung des Grundbedürfnisses nach Mobilität im Einzelfall erforderlich sein - eine Zahlung durch die Krankenkasse erfolgen muss; B 3 KR 4/08 R.

http://www.ra-reinsch.de/news-98.atom Kein Insolvenzgeld für Anspruch auf Urlaubsabgeltung Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2009-05-20T16:42:00+02:00 2014-06-25T12:16:24+02:00

Das Bundessozialgericht hat am 06.05.2009 zum Aktenzeichen B 11 AL 12/08 R entschieden, dass es kein Insolvenzgeld für nicht genommenen Urlaub gibt. Zu Grunde lag diesem Fall, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht in Anspruch genommen, das Arbeitsverhältnis beendet und deshalb einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber hatte. Bevor er diesen aber realisieren konnte, wurde die Firma insolvent. Das BSG hielt die Forderung nicht für insolvenzgeldfähig. Es verwies dabei auf § 184 SGB III. Danach sind Ansprüche ausgeschlossen, die - wie hier - wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen.

http://www.ra-reinsch.de/news-72.atom Abfindungszahlung ist leistungsminderndes Einkommen beim ALG-II Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2009-03-19T16:24:00+01:00 2014-06-25T12:00:15+02:00

Das Bundessozialgericht hat eine lange umstrittene Frage beantwortet. In seiner Entscheidung vom 03.03.2009, B 4 AS 47/08 R, hat es entschieden, dass eine Abfindung, die wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer gezahlt wird, voll als Einkommen bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II angerechnet wird.
Der Gesetzgeber hat - anders als noch im Recht der Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III - bewusst darauf verzichtet, Abfindungen im Recht der Grundsicherung zu privilegieren.
Bei einer solchen Zahlung handelt es sich nach Auffassung des BSG auch nicht um eine "zweckbestimmte Leistung" nach § 11 Absatz 3 SGB II. Dies deshalb, weil es für den Arbeitgeber unerheblich ist, wofür der Arbeitnehmer die Zahlung verwendet, sondern dieser nur zahlt, um das Arbeitsverhältnis risikolos zu beenden.

http://www.ra-reinsch.de/news-104.atom Kosten der Einzugsrenovierung sind vom Grundsicherungsträger zu übernehmen Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2009-01-05T16:45:00+01:00 2014-06-25T12:19:31+02:00

Das Bundessozialgericht hat am 16.12.2008 unter dem Aktenzeichen B 4 AS 49/07 R entschieden, dass zu den Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Satz 1 SGB II auch Kosten einer notwendigen - mietvertraglich vereinbarten - Einzugsrenovierung gehören. Die Aufwendungen dafür sind dann angemessen, wenn die Maßnahme erforderlich ist, um die Bewohnbarkeit der Wohnung herzustellen, die Renovierung ortsüblich ist, weil keine Wohnungen im unteren Preissegment in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen und damit eine Wohnung entsprechend des Standards im unteren Preissegment hergestellt wird.
Weil die Einzugsrenovierung kein von der Regelleistung umfasster Bedarf ist, kommt die Gewährung eines Darlehens dafür nicht in Betracht. Die Zahlung durch die zuständigen Behörden hat vielmehr zuschussweise zu erfolgen.


http://www.ra-reinsch.de/news-99.atom Keine Kostenerstattung für "Lorenzos Öl" durch Krankenkasse Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2008-12-29T16:43:00+01:00 2014-06-27T11:09:00+02:00

Das Bundessozialgericht hat am 17.12.2008 eine gegenteilige Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt aufgehoben; B 1 KN 3/07 KR R. Streitig war in dem zu Grunde liegenden Fall zum einen, ob es sich bei diesem Öl, das zur Behandlung der AMN-Krankheit (Adrenomyeloneuropathie) eingesetzt wird, um ein Fertigarznei- oder Lebensmittel handelt.

In beiden Fällen sieht das BSG allerdings keine Erstattungspflicht für die Kosten der Behandlung mit diesem Öl durch die Krankenkasse. Dies zum einen deshalb, weil das Öl nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehört, zum anderen, weil beim Kläger des Verfahrens keine notstandsähnliche Situation vorlag, in der - ausnahmsweise - auch bei nicht zugelassenen Arzneimitteln ein Leistungsanspruch besteht.

Ergänzend wies das Gericht darauf hin, dass auch dann, wenn man "Lorenzos Öl" als Lebensmittel ansieht, dieses nicht unter den Ausnahmekatalog fällt, in denen durch die gesetzliche Krankenkasse für Lebensmittel Leistungen zu erbringen sind. Da das BSG zum wiederholten Mal ablehnend entschieden hat - bereits mit Urteil vom 28.02.2008, B 1 KR 16/07 R, wurde der Anspruch auf eine Versorgung mit dem Öl abgelehnt - ist nicht damit zu rechnen, dass in absehbarer Zeit eine Zahlungspflicht der Krankenkassen für "Lorenzos Öl" festgestellt wird.

http://www.ra-reinsch.de/news-88.atom Duschen ist Privatsache Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2008-12-05T16:34:00+01:00 2014-06-25T12:10:37+02:00

So entschied jedenfalls das Bundessozialgericht am 18.11.2008, B 2 U 31/07 R, im Fall einer Lehrerin. Diese war auf einer Fahrt, bei der sie ihre Schulklasse begleitete, beim Duschen ausgerutscht und schwer gestürzt. Dieses Ereignis stellt keinen Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII dar. Nur Verrichtungen und Risiken, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung stehen, können als Arbeitsunfall entschädigt werden. Beim Duschen liegt ein solcher Zusammenhang nicht vor, weil dies dem privaten Lebensbereich zuzuordnen ist.
Ähnlich entschied daher auch das Sozialgericht Düsseldorf am 26.11.2008, S 6 U 29/08. In diesem Fall wollte ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber zur Belohnung für seine Tätigkeit eine Reise geschenkt bekommen hatte, ebenfalls Entschädigungsansprüche geltend machen. Er war beim Springen aus einem Boot so unglücklich aufgekommen, dass er sich beide Füße brach. Auch in diesem Fall liegt kein Unfall vor, der in den Risikobereich der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Zwar hat der Arbeitgeber die Reise veranlasst, diese hatte jedoch ganz überwiegend privaten Charakter, so dass ein Anspruch ausscheidet.


http://www.ra-reinsch.de/news-92.atom Existenzgründungszuschuss auch für Auslandstätigkeit Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2008-09-04T16:38:00+02:00 2014-06-25T12:12:58+02:00

Auch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im Ausland muss durch die Bundesagentur für Arbeit mit einem Gründungszuschuss gefördert werden. Das entschied das Bundessozialgericht aktuell am 27.08.2008, B 11 AL 22/07 R. Weil § 421 l SGB III nicht auf das Inland beschränkt ist, musste daher einem Arbeitnehmer, der seine Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in Luxemburg beendet hatte, der Zuschuss gewährt werden.

http://www.ra-reinsch.de/news-79.atom Azubis stehen Minijobbern versicherungsrechtlich nicht gleich Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2008-06-27T16:28:00+02:00 2014-06-27T11:05:56+02:00

Wie das LSG Baden-Württemberg in einem Beschluß vom 10.06.2008, L 4 KR 6527/06, entschieden hat, ist die unterschiedliche Behandlung von Auszubildenden und Minijobbern (Einkommen bis zu 400 Euro monatlich) bei der Abführung von Sozialabgaben aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Geklagt hatte eine Auszubildende, die - weil ihre Ausbildungsvergütung ebenfalls unter 400 Euro monatlich lag - wie ein Minijobbber in der vergleichbaren Konstellation keine Beiträge abführen wollte. Das Gericht sah allerdings auf Grund der besonderen Schutzbedürftigkeit von Auszubildenden in der zu Grunde liegenden Regelung keinen verfassungsrechtlichen Verstoß. Unabhängig von der Höhe der Ausbildungsvergütung ist diese Gruppe immer der Sozialversicherungspflicht zu unterstellen, um einen sozialen Mindestschutz für sie zu erreichen. Aus diesem Grund lehnte es auch den Antrag ab, Sozialversicherungsbeiträge der Klägerin, soweit sie im zweiten Lehrjahr zwischen 401 Euro und 800 Euro im Monat betrugen, der sogenannten Gleitzonenregelung zu unterstellen und die Beitragslast damit zu verringern. Diese Regelung wurde vom Gesetzgeber zur Förderung der Aufnahme von Beschäftigungen im Niedriglohnsektor geschaffen; solcher Anreize bedarf es bei Ausbildungsverhältnissen nicht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Gericht allerdings die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

http://www.ra-reinsch.de/news-101.atom Keine Sozialversicherungspflicht für Ein-Personen-Limited Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2008-05-02T16:44:00+02:00 2014-06-25T12:18:04+02:00

Das stellte das LSG Hessen hat in einer aktuellen Entscheidung vom 21.04.2008, L 1 KR 153/04 fest. Zugrunde lag der Entscheidung der Fall eines Stahl- und Betonbauers, der als einziger Shareholder und Generalbevollmächtigter eine Ein-Personen-Limited nach englischem Recht gegründet hatte. Er war sodann für Bauunternehmen in Deutschland auf deren Baustellen, insbesondere zur Projektierung der Montage tätig.
Im Gegensatz zur Deutschen Rentenversicherung sah das Gericht ihn als selbstständig tätigen Unternehmer an. Da er eigenständig kalkulierte, Bauvorhaben in eigener Regie abwickelte und für die Abnahme allein verantwortlich war, übte er - im Gegensatz zum weisungsgebundenen Arbeitnehmer - seine Arbeit als Selbstständiger aus. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass solche Tätigkeiten typischerweise von - ebenfalls selbstständigen - Architekten oder Ingenieuren angeboten und übernommen werden. Sozialversicherungsbeiträge waren daher für ihn nicht zu zahlen


http://www.ra-reinsch.de/news-132.atom Vorsicht bei Arbeitsfreistellung Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2008-04-23T17:02:00+02:00 2014-07-19T19:05:42+02:00

Erneut hat ein Landessozialgericht entschieden, dass während der Zeit einer endgültigen Freistellung von der Arbeit keine Sozialversicherungspflicht mehr besteht und daher auch keine Beiträge für den Arbeitnehmer abgeführt werden müssen. Die oft in Kündigungsschutzverfahren genutzte Möglichkeit, den Arbeitnehmer nicht mehr zu beschäftigen, löst für diesen erhebliche Nachteile aus. Das Bayrische LSG ließ allerdings in seinem Urteil vom 15.04.2008, L 5 KR 22/08, die Revision zu. Solange diese Frage nicht höchstrichterlich geklärt ist, sollte bei ähnlichen Fallkonstellationen auf eine endgültige und unwiderrufliche Freistellung verzichtet werden.

http://www.ra-reinsch.de/news-129.atom Verdopplung der Beiträge auf Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung verfassungsgemäß Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2008-04-23T17:01:00+02:00 2014-06-25T12:37:22+02:00

Am 04.04.2008, 1 BvR 2137/06, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es nicht zu beanstanden ist, dass Rentner auf ihre Versorgungsbezüge den vollen Beitragssatz bezahlen.

Zum einen wurde dies als Maßnahme zur Erhaltung der Stabilität des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt. Zum anderen hat das Gericht ausgeführt, dass Versorgungsbezüge regelmäßig nur einen geringen Teil der Alterseinkünfte ausmachten, so dass die Beitragsmehrbelastung auch keine erdrosselnde Wirkung für die betroffenen Rentner habe.

Das Gericht billigte auch keinen Vertrauensschutz zu; im Gegenteil - so die höchsten deutschen Richter - hätten sich die Rentenbezieher auf Grund der breiten gesellschaftlichen Diskussion über Ausgabenbegrenzungen und Einnahmeerhöhungen in der Sozialversicherung auf diese Maßnahme einstellen müssen.

Damit dürfte auch die Entscheidung das Bundessozialgerichtes vom 12.12.2007, B 12 KR 6/06, in der die volle Beitragspflicht für Leistungen aus einer Direktversicherung in der Rentenversicherung als rechtmäßig festgestellt wurde, aus grundrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sein.

http://www.ra-reinsch.de/news-100.atom Keine Nachzahlung für doppelt beschäftigten Minijobber Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2008-04-17T16:43:00+02:00 2014-06-27T11:09:23+02:00

Das LSG Baden-Württemberg hat in einer Entscheidung vom 09.04.2008, L 5 R 2125/07, die Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen zu § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV für unwirksam erklärt. Der Entscheidung lag der Fall eines Studenten zugrunde, der zwei Beschäftigungsverhältnisse hatte. Die Entgelte aus diesen überschritten die Sozialversicherungspflichtgrenze von 400,00 Euro.

Obwohl der Arbeitgeber vorliegend die Überprüfung versäumt hatte, ob seine Aushilfskraft noch weitere Beschäftigungsverhältnisse ausübt, trat - wie es das Gesetz vorsieht - Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe des Feststellungsbescheides des Trägers der Rentenversicherung ein.

Die von den Spitzenverbänden der Krankenkassen angeordnete Rückwirkung des Bescheides auf den Zeitpunkt des erstmaligen Überschreitens der 400 Euro-Grenze hielt das Gericht für unvereinbar mit Gesetz. Der Arbeitgeber muss die Sozialversicherungsbeiträge also nicht nachzahlen.


http://www.ra-reinsch.de/news-105.atom Krankengeldanspruch für freiwillig versicherte Arbeitnehmer Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2008-03-18T16:46:00+01:00 2014-06-25T12:19:51+02:00

Auch dann, wenn ein freiwillig Versicherter während seiner Arbeitsunfähigkeit seinen Arbeitsplatz verliert, hat er gegen seine Krankenkasse Anspruch auf Krankengeld. Das Bayrische Landessozialgericht hat am 06.03.2008 zum Aktenzeichen L 4 KR 268/06, entschieden, dass es genügt, wenn bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein Beschäftigungsverhältnis besteht. An der Verpflichtung der Krankenkasse zur Weiterzahlung des Krankengeldes ändert sich daher nichts, wenn der freiwillig versicherte Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit eine Kündigung erhält. Der Gedanke der wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers im Krankheitsfall, der auch für freiwillig Versicherte gilt, dürfe in solchen Fällen nicht unterlaufen werden.


http://www.ra-reinsch.de/news-120.atom Rentenabschläge für Erwerbsminderungsrentner nicht verfassungswidrig Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2008-02-26T16:55:00+01:00 2014-06-25T12:32:28+02:00

Wie bereits am 08.02.2008 an dieser Stelle angekündigt: Der 5. Senat des Bundessozialgerichtes hat jetzt die bisherige Rechtsprechung zum Rentenabschlag bei Erwerbsminderungsrenten "gekippt". Mit Urteil vom 14.08.2008, B 5 R 32/07 R, hat das BSG entschieden, dass auch diejenigen, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres Rente (z.B. Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente) beziehen, Rentenabschläge in Kauf nehmen müssen.

Insbesondere sieht das Gericht die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes nicht als verletzt an, weil der Gesetzgeber auf Grund der demographischen Entwicklung einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Gesetzgebung hatte.

http://www.ra-reinsch.de/news-131.atom Voller Beitragssatz für Versorgungsbezüge verfassungsgemäß Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2007-12-20T17:02:00+01:00 2014-06-25T12:38:13+02:00

Anlass für diese weitreichende Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 12.12.2007, B 12 KR 6/06 R und B 12 KR 2/07 R, war die Klage eines früheren Arbeitnehmers. Dieser hatte Leistungen aus einer Direktversicherung erhalten, die sein Arbeitgeber für ihn abgeschlossen hatte. Außerdem hatte er im Anschluss an die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses selbst noch in die Versicherung eingezahlt. Wie das Gericht festgestellt hat, verstößt es insbesondere nicht gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes, dass auf diese eigenen Zahlungen volle Beiträge zur Krankenversicherung erhoben werden können.

http://www.ra-reinsch.de/news-77.atom Arbeitslosengeld nach Elternzeit Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2007-12-19T16:27:00+01:00 2014-06-25T12:03:32+02:00

Derzeit höchst streitig ist die Frage, ob nach einer mehr als einjährigen Elternzeit durch die Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld auf Grund einer fiktiven - und in der Regel niedrigen - Bemessungsgrundlage gezahlt werden darf.

Dies wird durch die Arbeitsverwaltung bejaht und damit begründet, dass innerhalb des Bemessungszeitraumes von zwei Jahren mindestens zwölf Monate mit Arbeitsentgelt liegen müssen, der Bezug von Elterngeld kein solches ist und sich der Zeitraum von zwei Jahren durch den Bezug von Elterngeld auch nicht verlängert.

Viele Mütter werden dadurch schlechter gestellt, weil ihr vor der Elternzeit bezogenes Arbeitsentgelt wesentlich höher als das fiktive Bemessungsentgelt ist.

In einer Reihe von Verfahren wurden bisher unterschiedliche Urteile gesprochen; so hält das Sozialgericht Berlin in seinem Urteil vom 29.05.2006, S 77 AL 961/06, die Vorgehensweise der Bundesagentur für verfassungswidrig.

Das Sozialgericht Stuttgart hat hingegen in seiner Entscheidung am 26.04.2007, S 14 AL 5866/06, den gegenteiligen Rechtsstandpunkt eingenommen.

Klärung wird in dieser Rechtsfrage erst das Revisionsverfahren beim Bundessozialgericht bringen, das unter dem Aktenzeichen B 7 a AL 64/06, anhängig ist.

Es lohnt sich daher für alle Betroffenen, durch Widerspruch und Klage gegen einen solchen Bescheid, das eigene Verfahren offen zu halten.

http://www.ra-reinsch.de/news-82.atom Beschränkung von Berufsausbildungsbeihilfe verfassungsgemäß? Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2007-12-12T16:30:00+01:00 2014-06-25T12:07:19+02:00

Das Bundessozialgericht hat in einer aktuellen Entscheidung vom 28.11.2007, B 11 AL 39/06 R, die Revision einer Berufsschülerin zurückgewiesen, die im Haushalt ihrer Eltern lebt und eine Berufsausbildung absolviert. Sie hatte geltend gemacht, dass die Regelungen in den §§ 59 ff. SGB III verfassungswidrig sind, weil nur auswärtig untergebrachte Auszubildende vom Staat gefördert werden.

Das sah das höchste deutsche Sozialgericht anders. Mit Rücksicht auf die angespannte Haushaltslage der Bundesagentur für Arbeit, durfte der Gesetzgeber die Förderung auf Auszubildende konzentrieren, die wegen der hohen Kosten einer auswärtigen Unterbringung typischerweise in besonderem Maße auf Förderleistungen angewiesen sind.

Zu prüfen ist für die bei ihren Eltern wohnenden Auszubildenden jedoch stets die Möglichkeit, ergänzend Sozialhilfe zu beantragen.

http://www.ra-reinsch.de/news-107.atom Krankenversicherungsschutz in der Familienversicherung Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2007-10-25T16:47:00+02:00 2014-06-25T12:21:02+02:00

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 09.10.2007, B 5 b/8 KN 1/06 KR R, entschieden, dass einer Familienversicherung auch eine gezahlte Entlassungsentschädigung nicht entgegensteht. Diese ist nicht auf die nachfolgenden Monate aufzuteilen und als Einkommen anzurechnen. Vielmehr sind lediglich die Zinserträge Einkommen, die nur bei Überschreitung bestimmter - in § 10 Abs. 1 SGB V geregelter - Grenzen anzurechnen sind.

Das BSG gab damit einer Frau Recht, die eine Abfindung in erheblicher Höhe erhalten hatte und der die Krankenkasse daraufhin wegen eigenen Einkommens keine Familienversicherung beim Ehegatten mehr gewähren wollte.

http://www.ra-reinsch.de/news-128.atom Unfallversicherungsschutz auch für Schwarzarbeiter Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2007-10-12T17:00:00+02:00 2014-06-25T12:36:42+02:00

Das Landessozialgericht Hessen hat erneut den sozialrechtlichen Schutz für nicht angemeldete Beschäftigte bestätigt. In einem Beschluss vom 27.09.2007, L 3 U 160/07 ER, wurden einem lediglich mit Touristenvisum aus dem Kosovo eingereisten Bauarbeiter, der auf einer Baustelle schwer verletzt wurde, Rehabilitationsleistungen zugesprochen.

Entscheidend für den Schutz der Unfallversicherung nach dem SGB VII ist nach Auffassung des LSG nicht, ob der Verletzte angemeldet ist oder "schwarz" arbeitet, sondern allein die Tatsache, dass er in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer auf der Baustelle tätig war.

http://www.ra-reinsch.de/news-127.atom Unfallversicherungsschutz auch als Helfer im Ausland Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2007-09-26T16:59:00+02:00 2014-06-25T12:36:24+02:00

Das SG Speyer hat bereits am 18.05.2004 zum Aktenzeichen S 1 U 341/03 eine Entscheidung getroffen, die nunmehr nach der Nichtzulassung der Revision durch das Bundessozialgericht, B 2 U 215/07 B, rechtskräftig ist.

Danach steht auch die Tätigkeit für einen Verein, die kurzzeitig außerhalb Deutschlands - im Streitfall in Weißrussland - ausgeführt wird, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Kläger war als Beifahrer eines Busses schwer verunglückt, der strahlengeschädigte Kinder zu einem Kuraufenthalt von ihrer Heimat nach Deutschland brachte.

Die Sozialgerichte begründeten ihre Auffassung damit, dass der Kläger seine Beschäftigung im Geltungsbereich des SGB VII nicht verloren hat, nur weil er sich vorübergehend ins Ausland begeben hat. Auch die Tatsache, dass er seine Weisungen ausschließlich aus Deutschland erhielt, begründen eine Eintrittspflicht der zuständigen Berufsgenossenschaft.


http://www.ra-reinsch.de/news-110.atom Mietkaution muss durch Behörde gezahlt werden Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2007-09-26T16:48:00+02:00 2014-06-25T12:27:19+02:00

In einer aktuellen Entscheidung von 05.09.2007, 6 AS 145/07 ER, hat das Landessozialgericht Hessen entschieden, dass Mietkautionen für Arbeitslosengeld-II-Empfänger als Darlehen gezahlt werden müssen. Dieses Darlehen darf allerdings dann nicht mit den Grundsicherungsleistungen aufgerechnet werden, d.h., es bleibt zins- und tilgungsfrei.

Nur dann, wenn Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenzen erzielt wird, ist eine Tilgung möglich. In allen anderen Fällen - insbesondere wenn nur laufende Leistungen nach dem SGB II bezogen werden - kann durch die Behörde keine Darlehensrate von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einbehalten werden.


http://www.ra-reinsch.de/news-85.atom Bundessozialgericht entscheidet Grundsatzfragen beim ALG-II Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2007-09-18T16:32:00+02:00 2014-06-27T11:06:41+02:00

Am 06.09.2007 hat das BSG einige wesentliche Entscheidungen im Bereich des Arbeitslosengeld II getroffen; so wurde einem Hilfebedürftigen zugestanden, einen angemessenen Pkw im Wert von 7.500,00 Euro als Schonvermögen aus der Anrechnung herauszunehmen; B 14/7 b AS 66/06 R. Nunmehr ist künftig für den Regelfall davon auszugehen, dass Fahrzeuge mit diesem Wert anrechnungsfrei bleiben.

Auch im Hinblick auf Studenten, die nach § 7 V 1 SGB II vom Leistungsanspruch ausgeschlossen sind, vertritt das BSG eine klare Linie zu Ungunsten der Hilfebedürftigen. Allein die abstrakte Förderungsfähigkeit einer Ausbildung führt dazu, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes weder als Zuschuss, noch als Darlehen beansprucht werden können. Ein Härtefall - der ausnahmsweise die Gewährung von Grundsicherungsleistungen im Wege eines Darlehens begründen würde - kann nicht allein in einem späten Studienfachwechsel gesehen werden; B 14/7b AS 36/06 R.

Bislang war streitig, ob Verletztenrente nach dem Recht der Unfallversicherung (SGB VII) als Einkommen zu berücksichtigen ist. Auch darin hat das BSG nunmehr Klarheit geschaffen. Mit seiner Entscheidung vom 05.09.2007 wird eine volle Einkommensanrechnung der Rente bejaht, da es sich dabei nicht um eine zweckbestimmte Einnahme handelt, sondern diese vorrangig Lohnersatzfunktion hat; B 11 b AS 15/06 R.


http://www.ra-reinsch.de/news-119.atom Regelleistungskürzung bei stationärem Aufenthalt? Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2007-04-30T16:55:00+02:00 2014-06-25T12:31:51+02:00

Derzeit ist gängige Praxis der Sozialbehörden, insbesondere der ARGE Leipzig, bei stationärem Aufenthalt von ALG-II-Empfängern im Krankenhaus, die Regelleistung zu kürzen. Begründet wird dieses - von vielen Sozialgerichten als rechtswidrig angesehene - Vorgehen damit, dass die Verpflegung im Krankenhaus Einkommen im Sinne des § 11 SGB II darstellt, das angerechnet werden muss.

Zwar teilt eine Kammer des Sozialgerichtes Leipzig in einer aktuellen Entscheidung vom 16.04.2007, S 5 AS 613/07 ER, ebenfalls diese Auffassung.

Widerspruch gegen einen solchen Bescheid einzulegen lohnt sich gleichwohl. Zum einen vertreten zum Beispiel die Sozialgerichte Freiburg (S 9 AS 1557/06), Detmold (S 9 AS 237/05 ER) und Karlsruhe (S 14 AS 2026/06) mit überzeugenden Begründungen die Meinung, dass eine solche Kürzung rechtswidrig ist. Zum anderen wird auch in dieser Sache das Bundessozialgericht erst in letzter Instanz entscheiden. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte daher der eigene Bescheid durch Widerspruch und Klage offen gehalten werden


http://www.ra-reinsch.de/news-115.atom Pauschalabzug für Wassererwärmung von Regelleistung rechtswidrig Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2007-04-11T16:52:00+02:00 2014-06-27T11:10:16+02:00

Das Sächsische Landessozialgericht hat in einer aktuellen Entscheidung vom 29.03.2007, L 3 AS 101/06, die Auffassung vertreten, dass die bisher vom Regelsatz des Arbeitslosengeld II vorgenommenen Abzüge für die Warmwasserbereitung in Höhe von 8,18 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft und 3,58 Euro für jede weitere Person nicht gerechtfertigt sind.

Es begründete den Wechsel seiner eigenen Rechtsprechung insbesondere damit, dass es mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist, wenn den Hilfebedürftigen auferlegt wird, die Wassererwärmungskosten aus der Regelleistung zu bestreiten, weil - wie das Gericht in aufwändigen Berechnungen festgestellt hat - im Regelsatz ein solcher Bedarfsanteil pauschaliert nicht mehr enthalten ist.

Das Sächsische LSG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zugelassen.

In allen Widerspruchsverfahren, die derzeit für Hilfeempfängern anhängig sind, sollte jeweils auf diese neue Rechtsprechung des LSG hingewiesen und der Widerspruch auch um diesen Punkt erweitert werden. Bei schon bestandskräftigen Bescheiden lohnt es, sich eine Überprüfung gemäß § 44 SGB X durch die Behörde zu beantragen.

http://www.ra-reinsch.de/news-111.atom Nachträgliche Leistungen bei Fehlern der Behörde Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2007-03-14T16:49:00+01:00 2014-06-25T12:27:52+02:00

Wie das Sozialgericht Detmold in zwei aktuellen Entscheidungen, S 12 AS 34/06 und S 12 AS 130/05, entschieden hat, sind Leistungen nach dem SGB II auch dann durch die Behörde nachzuzahlen, wenn die Bescheide für in der Vergangenheit liegende Zeiträume bereits bestandskräftig sind. Dies folgt - im Gegensatz zu den Leistungen der Sozialhilfe - für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II direkt aus dem Gesetz, der die Anwendbarkeit des § 44 SGB X ausdrücklich zulässt.

Nach dieser Vorschrift können Bescheide, die bereits bei ihrem Erlass rechtsfehlerhaft waren, auf Antrag rückwirkend für vier Jahre im Wege einer Überprüfung durch die Behörde aufgehoben werden. In diesen Fällen müssen die entsprechenden Leistungen nachgezahlt werden.

Das vielfach vorgebrachte Argument der Behörde, dass der Leistungszeitraum vorüber sei und der Leistungsempfänger ja auch mit den niedrigen Leistungen gelebt habe, verfängt daher nicht. Die Behörde darf aus ihren Fehlern keine Vorteile auf Kosten der Leistungsempfänger ziehen.

Wer also feststellt, dass er in zurückliegenden Leistungszeiträumen zu wenig Geld erhalten hat, sollte unbedingt einen formlosen Überprüfungsantrag bei der für ihn zuständigen Behörde stellen.

Aber auch Leistungsbezieher nach dem SGB XII sind nicht vollkommen rechtlos gestellt, da sie nach der Rechtsprechung des BSG einen so genannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gegen die Bewilligungsbehörde haben.

http://www.ra-reinsch.de/news-134.atom "Stiefelternregelung" im SGB II verfassungswidrig? Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2006-12-22T17:04:00+01:00 2014-06-27T11:12:42+02:00

Wie bereits am 15.12.2006 auf dieser Seite mitgeteilt, bestehen an der Wirksamkeit des § 9 Abs. 2 SGB II erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.

Nach dieser Vorschrift muss der Partner in einer Bedarfsgemeinschaft auch für das Kind mit aufkommen, dass nicht sein eigenes ist, sondern vom Lebensgefährten "mitgebracht" wurde. Das Sozialgericht Berlin, AZ: S 103 AS 10869/06 ER, hält diese Vorschriften nunmehr ebenfalls für verfassungswidrig und hat angekündigt, die Angelegenheit dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vorzulegen. Dies insbesondere deshalb, weil der "Stief"-Partner des Elternteils unter familienrechtlichen Gesichtspunkten zum Unterhalt aus keinem Rechtsgrund verpflichtet ist.

Deshalb wird auch weiterhin dringend empfohlen, gegen gleichartige Bescheide der Arbeitsgemeinschaften Widerspruch einzulegen und die Leistungen - sofern diese tatsächlich endgültig eingestellt oder gekürzt werden - im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht geltend zu machen.

http://www.ra-reinsch.de/news-91.atom Erhaltungsaufwand/Reparaturkosten bei Eigenheim Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2006-12-12T16:37:00+01:00 2014-06-25T12:12:11+02:00

Heftig umstritten in der Rechtsprechung ist derzeit die Frage, in welcher Höhe Eigenheimbesitzern Reparatur- und Instandhaltungskosten als angemessene Kosten der Unterkunft durch die zuständigen Leistungsträger zu zahlen sind.

Wie das Sozialgericht Leipzig am 28.11.2006, S 19 AS 1714/06 ER, entschieden hat, gehören die Kosten der Reparatur einer Heizanlage, die durch Blitzschlag geschädigt wurde, zum Erhaltungsaufwand im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

Es verpflichtete daher den zuständigen Träger der Leistung nach dem SGB II zur darlehensweisen Übernahme der für die Reparatur anfallenden Kosten. Maßgebend für die Entscheidung durch eine einstweilige Anordnung war zunächst die aktuelle Notlage der Antragsteller angesichts der winterlichen Temperaturen.

Das Gericht ließ es bis zur Entscheidung in der Hauptsache offen, ob die Antragsteller einen Anspruch nicht nur auf darlehensweise Übernahme, sondern auf Übernahme der Reparaturkosten als angemessene Kosten der Unterkunft haben.

http://www.ra-reinsch.de/news-71.atom ALG-II verfassungsgemäß - aber im Detail höchst streitig Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2006-12-06T16:23:00+01:00 2014-06-27T11:04:57+02:00

Nachdem das Bundessozialgericht nun mit seiner Entscheidung vom 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R, die grundlegende Frage, ob mit den Leistungen der Grundsicherung ein existenzsicherndes Minimum zur Verfügung gestellt wird, bejaht hat, bleiben Einzelheiten der Bedarfs- und Kostenermittlung in der Praxis nach wie vor höchst umstritten.

Dies betrifft derzeit insbesondere die Frage, ob die seit 01.08.2006 deutlich erweiterte Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Stiefelternteils auf den Bedarf von Kindern des Partners verfassungskonform ist. Die Bestimmung des § 9 SGB II, nach der auch Stiefkinder vom jeweiligen Partner des leiblichen Elternteils mit versorgt werden müssen, steht im Widerspruch zu den unterhaltsrechtlichen Vorschriften des BGB. Kürzt die ARGE also die Leistungen mit dieser Begründung, sollten alle von dieser ungünstigen Regelung Betroffenen Widerspruch gegen ihren Bescheid erheben. Nur so bleiben diese Verfahren bis zu einer neuerlichen Entscheidung des BSG - die dazu mit Sicherheit zu erwarten ist - offen. In den Fällen, in denen sich der Stiefelternteil weigert das Stiefkind zu unterstützen, kann nur mittels einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht beantragt werden, vorläufig im Eilverfahren Leistungen für das Kind zuzuerkennen.

http://www.ra-reinsch.de/news-112.atom Neue Rechtsprechung zum Kindergeld Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2006-11-30T10:12:00+01:00 2014-06-27T11:11:57+02:00

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zum Kindergeld geändert. Wie in dem Urteil vom 16.11.2006, III R 15/06, entschieden wurde, haben die Eltern eines Kindes, dass trotz Vollzeittätigkeit nicht mehr als 7.680,00 Euro im Jahr verdient, Anspruch auf Kindergeld.

Bisher hatte der BFH stets entschieden, dass bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit kein Kindergeldanspruch der Eltern bestand, weil das erwerbstätige Kind selbst für seinen existenznotwendigen Unterhalt sorgen kann. Diese Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a-c, Satz 2 EstG führte dazu, dass die verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Kindergeld verletzt waren. Deshalb ist der BFH nunmehr der Auffassung, dass dann, wenn die Gesamteinkünfte und Bezüge des Kindes den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten, ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Dieser ist auch unabhängig davon, ob es sich um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt.

http://www.ra-reinsch.de/news-73.atom Angemessene Größe bei Eigenheimen und Eigentumswohnungen Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2006-11-28T16:24:00+01:00 2014-06-25T12:00:50+02:00

Das Bundessozialgericht hat am 07.11.2006, B 7 b AS 2/05 R, erstmals dazu Stellung genommen, wann eine Eigentumswohnung oder ein selbst genutztes Hausgrundstück zum Schonvermögen des Leistungsberechtigten nach dem SGB II gehört.

Es geht dabei davon aus, dass ein Grundstück beziehungsweise eine Eigentumswohnung, das bei einem Haushalt von vier Personen eine Wohnfläche von 120 m² nicht überschreitet, nicht verwertbar ist. Bei einer geringeren Familiengröße sind Abschläge von 20 m² pro Person vorzunehmen. Auch bei einer Einzelperson ist eine Größe von 80 m² noch als angemessen anzusehen.

Die zuständige ARGE darf also bei solchen Größen einen Auszug der Eigentümer oder eine Verwertung nicht verlangen, weil nach der Entscheidung des BSG insoweit der Schutz des
§ 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II eingreift.

http://www.ra-reinsch.de/news-87.atom Darlehen für Mietschulden Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2006-11-08T16:34:00+01:00 2014-06-27T11:07:11+02:00

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am 26.10.2006, L 9 AS 529/06 ER, entschieden, dass ein Rechtsanspruch des Empfängers von Arbeitslosengeld II auf die Übernahme von Mietschulden als Darlehen nach § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II besteht

Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Unterkunftskosten des Leistungsempfängers angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind, sondern nur darauf, dass Obdachlosigkeit verhindert werden muss. Für den Zeitraum bis ein Umzug in eine angemessene Wohnung möglich ist, kann die zuständige Behörde auch nicht argumentieren, dass die Notlage durch den Leistungsempfänger selbst verschuldet sei.

Nur dann, wenn noch Schonvermögen vorhanden ist oder der Hilfebedürftige die Notlage vorsätzlich zu Lasten des Leistungsträgers herbeigeführt hat, kann auch ein Darlehen verwehrt werden.

Das LSG gab damit einer Antragstellerin Recht, die Mietschulden von rund 3.800,00 Euro "angehäuft" hatte. Weil ihr die Kündigung und Räumung der Wohnung drohte, muss ihr zum Abbau der Verbindlichkeiten ein Darlehen gewährt werden.

http://www.ra-reinsch.de/news-133.atom Weihnachtsbeihilfe für ALG-II-Empfänger? Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2006-10-11T17:04:00+02:00 2014-06-27T11:13:05+02:00

Wie das Hessische LSG am 29.09.2006, L 9 B 154/06 AS, entschieden hat, sind die früher gezahlten einmaligen Beihilfen nach dem BSHG - wozu auch die Beihilfe für besondere Anlässe, z.B. anlässlich des Weihnachtsfestes gehörte - nach Einführung des SGB II durch die Regelleistung abgedeckt.

Außer den in §§ 21 bis 24 SGB II ausdrücklich geregelten besonderen Zahlungen neben der Regelleistung, besteht nach Ansicht des Gerichts kein weiterer Anspruch.
Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass mit der Regelleistung - für den volljährigen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen derzeit 345,00 Euro - neben dem Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Hausrat und des täglichen Lebens auch der Bedarf in Beziehung zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben abgedeckt ist.

Dazu gehört auch die frühere Weihnachtsbeihilfe, die nunmehr in der Regelleistung des § 20 SGB II pauschaliert ist.

http://www.ra-reinsch.de/news-89.atom Eingliederungsvereinbarung Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2006-09-19T16:35:00+02:00 2014-06-25T12:10:51+02:00

Das SGB II sieht in § 15 den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zwischen der Arbeitsagentur und dem Hilfebedürftigen vor. In dieser soll insbesondere geregelt werden, welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige zur Eingliederung in Arbeit unternehmen muss und in welcher Form er diese Bemühungen nachzuweisen hat.

Das Landessozialgericht Hessen hat nunmehr in einem Beschluss vom 05.09.2006, L 7 AS 107/06 ER, klargestellt, dass berechtigte Änderungswünsche, die ein Arbeitsloser an der Eingliederungsvereinbarung hat, nicht dazu führen können, dass dieser seinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II verliert.

Im konkreten Fall war es so, dass die Arbeitsagentur eine Vorsprache der Hilfebedürftigen aller zwei Wochen und die Vorlage von mindestens 156 Bewerbungen im Jahr verlangte. Weil die Hilfebedürftige dies für unangemessen hielt und einen Gegenentwurf zu einer ausgewogenen Eingliederungsvereinbarung vorlegte, kürzte die Agentur ihr ALG II um 30 %.

Dies ist nach Auffassung des Gerichtes rechtswidrig, weil in den Änderungswünschen, die die Leistungsbezieherin vorbrachte, keine generelle Weigerung zu sehen ist, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.

http://www.ra-reinsch.de/news-148.atom Unfallversicherung Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2006-08-23T17:13:00+02:00 2014-07-14T23:06:36+02:00

In der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem SGB VII sind die im Gesetz genannten Personen versicherungspflichtig. Insbesondere sind dies die gegen Arbeitsentgelt beziehungsweise zur Berufsausbildung Beschäftigte, Kinder während des Besuches von Tageseinrichtungen und Schüler, ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege Tätige, unentgeltlich im Zivilschutz tätige Personen und Helfer in Unglücksfällen.

Darüber hinaus kann eine Versicherung kraft Satzung der zuständigen Berufsgenossenschaft oder auf freiwilliger Basis erfolgen.

Die gesetzliche Unfallversicherung bietet Schutz vor den Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen, § 7 SGB VII. Dieser wird durch Heilbehandlungen, Rehabilitation, Pflege- und Geldleistungen verwirklicht.

Auf dem Gebiet des Unfallversicherungsrechtes kommt es häufig zu Streitigkeiten mit der zuständigen Berufsgenossenschaft darüber, ob ein Arbeits- oder Wegeunfall überhaupt vorliegt, welcher Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Arbeitsunfall eingetreten ist und ob Rentenansprüche bestehen.

Bei Ablehnung der Leistungsansprüche durch die Unfallkasse steht jedem Versicherten das Recht zum Widerspruch gegen die Entscheidung zu. Nach Zugang des Bescheides besteht dazu in der Regel innerhalb eines Monats die Möglichkeit. Während dieser Zeit sollten Sie anwaltlichen Rat darüber einholen, ob ein Widerspruch Erfolgsaussicht hat und Ihnen Leistungen der Unfallversicherung zustehen.

http://www.ra-reinsch.de/news-145.atom Pflegeversicherung Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2006-08-23T17:12:00+02:00 2014-07-14T22:29:47+02:00

Weil Pflegebedürftigkeit ein allgemeines Lebensrisiko ist, hat der Gesetzgeber mit dem SGB XI die Voraussetzungen geschaffen, Pflegebedürftigen Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder stationäre Pflege zukommen zu lassen.

Wegen der großen Bedeutung der Absicherung dieses Lebensrisikos ist nahezu die gesamte Bevölkerung - also alle gesetzlich und privat Krankenversicherten - gesetzlich pflegeversichert.

In der Pflegeversicherung sind oft die Voraussetzungen für die Pflegebedürftigkeit streitig, insbesondere weil die Einordnung in die Pflegestufen I bis III nach konkret vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien erfolgt. Der Hilfebedarf für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung müssen dabei zum Beispiel für die Pflegestufe I pro Tag mindestens 1,5 h betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten fallen müssen.

Die Ansprüche der Pflegebedürftigen werden wie in allen Zweigen der Sozialversicherung, durch Bescheid der zuständigen Pflegekasse bewilligt oder abgelehnt.

Bei Ablehnung der Leistungsansprüche durch die Pflegekasse steht jedem Versicherten das Recht zum Widerspruch gegen die Entscheidung zu. Nach Zugang des Bescheides besteht dazu in der Regel innerhalb eines Monats die Möglichkeit. Während dieser Zeit sollten Sie kompetenten anwaltlichen Rat einholen, ob ein Widerspruch Erfolgsaussicht hat und Ihnen Leistungen der Pflegeversicherung zustehen.

http://www.ra-reinsch.de/news-142.atom Arbeitslosenversicherung Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2006-08-23T17:11:00+02:00 2014-07-14T23:38:35+02:00

Grundsätzlich sind alle gegen Arbeitsentgelt oder zur Berufsausbildung Beschäftigte in diesem Zweig der Sozialversicherung versicherungspflichtig.

Hinzu kommen nach den abschließenden Aufzählungen im Gesetz Empfänger von Sozialleistungen, Personen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, oder Kindererziehungszeiten zurücklegen sowie Wehr- und Zivildienstleistende, wenn sie vor Dienstantritt versicherungspflichtig waren oder eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben.

Durch das dritte Gesetz für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt ist darüber hinaus die Möglichkeit eingeführt worden, sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiter zu versichern, wenn zuvor ein Versicherungsverhältnis bestand; § SGB III..

Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind insbesondere Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Gründungszuschüsse und Leistungen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung.

Zu den damit in Zusammenhang stehenden Fragen, insbesondere wenn Ihnen die zuständige Arbeitsagentur Leistungen versagt, Sperrzeiten auferlegt oder gezahltes Arbeitslosengeld von Ihnen zurückfordert, ist qualifizierte rechtliche Beratung notwendig. In der Regel ist dabei eine Frist von einem Monat nach Zustellung eines Bescheides für die Einlegung eines Widerspruches einzuhalten.

Vereinbaren Sie daher sofort nach Erhalt eines Bescheides einen Termin mit meinem Büro, um die Erfolgsaussichten und das Vorgehen gegen die Maßnahmen der Arbeitsagentur zu besprechen.

http://www.ra-reinsch.de/news-108.atom Mehrbedarfszuschlag zum ALG-II bei Diabeteserkrankung Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2006-07-17T16:48:00+02:00 2014-06-25T12:22:29+02:00

Das Hessische Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 05.07.2006, L 7 AS 241/05 ER, entschieden, dass Diabetiker vom Typ II a nach wie vor Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag nach § 24 SGB II haben.

Immer mehr Arbeitsagenturen argumentieren damit, dass sich Diabetiker auch ohne finanziellen Mehraufwand krankheitsgerecht ernähren können. Da allerdings in der medizinischen Wissenschaft die Frage nach Notwendigkeit und Wirksamkeit einer speziellen Diabetes-Kost bisher nicht endgültig entschieden ist, ist der Mehrbedarfszuschlag zu zahlen. Das Gericht folgte dabei den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, der derzeit noch eine besondere Kost für Diabetiker empfiehlt. Die Finanzierung dieses Sonderbedarfes gehört zum verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimum.

http://www.ra-reinsch.de/news-118.atom Rechtsprechungsänderung zum Rentenabschlag bei Erwerbsminderungsrente steht bevor Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2006-06-01T16:54:00+02:00 2014-06-25T12:31:17+02:00

Mit einem Aufsehen erregenden Urteil hatte der 4. Senat des Bundessozialgerichtes am 16.05.2006 entschieden, dass die seit Anfang 2001 bei Renten wegen Erwerbsminderung eingeführten Abschläge diejenigen Rentner nicht treffen dürfen, die bei Rentenbeginn jünger als 60 Jahre sind; B 4 RA 22/05 R. Diese Rentner dürfen nach der Entscheidung Abschlägen nur dann unterliegen, wenn sie Erwerbsminderungsrente über das 60. Lebensjahr hinaus beziehen.

Dieses Urteil hat zu vielfachen Diskussionen in der Rechtsprechung und Literatur geführt. Die Deutsche Rentenversicherung hat dazu verlautbart, dass sie der Rechtsauffassung des BSG über den Einzelfall hinaus nicht folgen werde und auch weiterhin Erwerbsminderungsrentnern die bei Rentenbeginn jünger als 60 Jahre sind, nur eine Rente mit Abschlägen gewähren wird. Auch einige Instanzgerichte sind dem Bundessozialgericht in jüngster Vergangenheit nicht gefolgt.

Nunmehr beabsichtigt der Senat 5a des obersten deutschen Sozialgerichtes, der jetzt für Streitigkeiten aus der allgemeinen Rentenversicherung zuständig ist, an den vom 4. Senat aufgestellten Grundsätzen nicht mehr festzuhalten. Er ist der Ansicht, dass es eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Minderung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden, gibt; B 5a/5 R 32/07 R, B 5a R 88/07 R, B 5a R 98/07 R. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass die bisherige Rechtsprechung alsbald aufgegeben und sich eine Vielzahl von Widersprüchen und Klageverfahren daher mangels Erfolgsaussicht erledigen wird.


http://www.ra-reinsch.de/news-93.atom Gepfändetes Einkommen - Anrechnung beim ALG II? Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2006-02-21T16:38:00+01:00 2014-06-27T11:08:15+02:00

Immer wieder ergehen ablehnende oder der Höhe nach falsche, weil zu geringe Leistungen bewilligende, Bescheide der Sozialbehörden. Diese berücksichtigen Pfändungen von Arbeitseinkommen oder freiwillige Schuldentilgungen im Rahmen von Insolvenzverfahren nicht als Abzugspositionen, sondern setzen diese Beträge trotzdem als Einkommen nach
§ 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II an.

Dazu haben allerdings sowohl das LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 05.10.2005, L 8 AS 58/05 ER), als auch das LSG Hamburg (Beschluss vom 09.02.2006, L 5 B 346/05 ER AS) entschieden, dass gepfändete Einkommensteile bis zur Pfändungsfreigrenze des § 850 c ZPO nicht als Einkommen gemäß § 11 I SGB II berücksichtigt werden dürfen.

Es handelt sich dabei nicht um "bereite Mittel", weil dieses Einkommen sowohl bei einer Pfändung, als auch bei einer freiwilligen Schuldentilgung zur Abwehr der Pfändung, sofort an den Gläubiger ausgekehrt wird.

Die verbreitete Praxis der Sozialbehörden, solche Beträge als "zur Bedarfsdeckung bereite Mittel" anzusehen, ist daher rechtswidrig. Allerdings wird man auch hier eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundessozialgerichtes zur letzten Klärung dieser Streitfrage abwarten müssen. Betroffene sollten in jedem Fall Widerspruch einlegen bzw. nach einem Widerspruchsbescheid Klage einreichen, um ihre Rechte zu sichern und die Verfahren offen zu halten.


http://www.ra-reinsch.de/news-78.atom Arzneimitteltherapie erweitert - "Off-Label-Use" Rechtsanwältin Reinsch kanzlei(at)ra-reinsch.de 2006-01-04T16:27:00+01:00 2014-06-27T11:05:25+02:00

Sowohl das Bundesverfassungsgericht am 06.12.2005, 1 BvR 347/98, als auch das Bundessozialgericht haben mittlerweile bestätigt, dass die Krankenkassen auch die Kosten für ein außerhalb der Indikation eingesetztes Arzneimittel tragen müssen. Allerdings muss dafür eine lebensbedrohliche, in der Regel zum vorzeitigen Tod führende Krankheit vorliegen, für die keine Therapiealternative gegeben ist. Außerdem muss das Arzneimittel in Deutschland grundsätzlich - wenn auch für andere Krankheiten - zugelassen sein; BSG vom 27.03.2007, B 1 KR 17/06 R.