Kündigungsschutz

Auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes ist die ansonsten im Rechtsleben herrschende freie Kündbarkeit von Verträgen eingeschränkt. Nicht zuletzt aus sozialen Erwägungen hat der Gesetzgeber bestimmt, dass es für Arbeitsverhältnisse einen allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz geben soll.

Unter dem allgemeinen Kündigungsschutz versteht man dabei den Schutz aller Arbeitnehmer, der bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen nach dem Kündigungsschutzgesetz gegeben ist; § 1 KSchG.

Besonderer Kündigungsschutz besteht für einzelne Personengruppen, zu denen zum Beispiel Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsrats- und Jugendvertretungsmitglieder und Arbeitnehmer, die sich in der Elternzeit befinden, gehören; § 9 MuSchG, §§ 85, 90 Abs. 1, 91 SGB IX, § 15 Abs. 3 KSchG, § 18 BErzGG..

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann darüber hinaus aus anderen Gründen unwirksam sein, zum Beispiel weil sie treuwidrig, diskriminierend oder sittenwidrig ist beziehungsweise gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.

Diese Gründe werden vom Arbeitsgericht bei einer entsprechenden Klage auf ihre Wirksamkeit überprüft.

Grundsätzlich gilt, dass Klage gegen eine Kündigung innerhalb von drei Wochen nach deren Zugang erhoben werden muss; § 4 KSchG.

Als Arbeitnehmer sollten Sie daher unverzüglich nach Ausspruch einer Kündigung kompetenten anwaltlichen Rat einholen. Ich berate Sie zu den Erfolgsaussichten und Risiken einer Klage, zu den Möglichkeiten, eine Abfindungszahlung von der Arbeitgeberseite zu erreichen und zu den Erfolgsaussichten, weiter beschäftigt zu werden.

Für Arbeitgeber gilt, dass es stets vor Ausspruch einer Kündigung ratsam ist, anwaltliche Beratung zu nutzen, um die Risiken einer möglicherweise langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzung zu minimieren und möglichst auf außergerichtlichem Weg zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu kommen.

Auch zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen, Rechten und Pflichten des Betriebsrates und zu den Möglichkeiten, diesen in Ihre Vorhaben einzubinden ist anwaltlicher Rat unabdingbar.