Angemessene Ausbildungsvergütung

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 29.04.2015, 9 AZR 108/14, steht fest, dass auch gemeinnützige Vereine, deren Zweck in der Durchführung von Berufsausbildung besteht, verpflichtet sind, eine angemessene Vergütung an den Auszubildenden zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit während der Berufsausbildung nicht dem Verein selbst, sondern seinen Mitgliedsunternehmen zu Gute kommt.

Geklagt hatte ein Auszubildender zum Anlagen- und Maschinenführer. Sein Berufsausbildungsvertrag mit dem Verein sah vor, dass er nur eine Vergütung erhält, die rund 50 Prozent unter dem Entgelt, wie es in den einschlägigen Tarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie geregelt ist, liegt.

Das hielt auch das BAG in letzter Instanz für unangemessen.

Nach seiner Pressemitteilung Nummer 28/15 geht das Gericht davon aus, „… dass maßgeblich für die Frage der Angemessenheit die Verkehrsanschauung ist. Wichtigster Anhaltspunkt für diese sind die einschlägigen Tarifverträge. Eine Ausbildungsvergütung ist in der Regel nicht mehr angemessen, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelte um mehr als 20 v.H. unterschreitet. Handelt es sich bei dem Ausbildenden um eine gemeinnützige juristische Person, rechtfertigt allein der Status der Gemeinnützigkeit es nicht, bei der Prüfung der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung von einer Orientierung an den einschlägigen Tarifverträgen abzusehen.“