Zwangsvollstreckung

Auf Grund eines vollstreckbaren Titels (Urteil, Vollstreckungsbescheid, notarielle Urkunde) kann gegen den Schuldner, der Ihre Forderung nicht bezahlt, mit staatlichem Zwang vollstreckt werden; §§ 704 ff. ZPO. Dazu besteht die Möglichkeit, Konten des Schuldners und dessen Ansprüche gegen Lebensversicherungen, Bausparkassen und Dritte zu pfänden, sein Grundstück zu versteigern oder zwangsverwalten und ihm gehörende Gegenstände wegnehmen und der Verwertung zu führen zu lassen.

Für eine effektive Zwangsvollstreckung ist es notwendig, Kenntnisse zu Vermögenswerten und Bankverbindungen des Schuldners zu haben. Sollte Ihnen solches nicht bekannt sein, besteht die Möglichkeit, durch den Gerichtsvollzieher die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung beim Schuldner zu erzwingen; §§ 899 ff. ZPO. Aus dieser können sich Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten ergeben.

Wenn Sie einen vollstreckbaren Titel besitzen und der Schuldner nicht freiwillig zahlt, können Sie mich mit der Zwangsvollstreckung beauftragen. Ich benötige zu diesem Zweck den vollstreckbaren Titel im Original, Belege über bisher angefallene Kosten sowie Angaben zum Schuldner.

Meine Kompetenzen

Arbeitsrecht

Sozialrecht

Wenn Sie

  • nicht sicher sind, was Sie tun sollen,
  • überlegen ob eine Klage aussichtsreich ist und
  • wissen wollen, ob es lohnt, zu warten oder
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... zögern Sie nicht, uns anzurufen!

Wir entscheiden gemeinsam, was rechtlich das Beste für Sie ist.

 

 

in Bürogemeinschaft mit:

Rechtsanwältin
Andrea Liebscher

Strafverteidigerin
Fachanwältin für Strafrecht

www.liebscher-strafrecht.de