Mahnverfahren

Forderungen gegen säumige Schuldner sind ärgerlich - sie verringern nicht nur die eigene Liquidität, sondern sorgen auch für einen erheblichen Arbeits- und Zeitaufwand bei deren Eintreibung.

Mit dem gerichtlichen Mahnverfahren nach §§ 688 ZPO ff. der ZPO hat der Gesetzgeber eine Prozessart zur Verfügung gestellt, in der für Geldforderungen auf einfachem und - gegenüber dem Klageverfahren - billigem Weg ein rechtskräftiger vollstreckbarer Titel geschaffen werden kann.

Das Mahnverfahren ist grundsätzlich nur zulässig bei Zahlung von Geld und dann, wenn die Forderung nicht von einer noch zu erbringenden Gegenleistung abhängt.

Beim Amtsgericht des Forderungsinhabers ist dafür ein Mahnantrag einzureichen, der dem Schuldner zugestellt wird. Legt dieser innerhalb von zwei Wochen keinen Widerspruch gegen den Antrag ein, erlässt das Amtsgericht einen Vollstreckungsbescheid.

Wird allerdings vom Schuldner Widerspruch eingelegt, ist das Urteilsverfahren weiter zu beschreiten, das heißt, der Anspruch muss schriftlich bei Gericht begründet werden.

Legt der Schuldner keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein und hat der Rechtspfleger den Vollstreckungsbescheid erlassen, kann mit diesem Titel die Zwangsvollstreckung beginnen.

Meine Kanzlei führt für Sie schnell und effektiv das Mahnverfahren durch, die entsprechenden Unterlagen (Name und Anschrift des Schuldners, Höhe der Forderung, Grund der Forderung, zum Beispiel Werkvertrag, Mietvertrag usw. und Fälligkeit der Leistung) können Sie mir in einem persönlichen Gespräch, per Mail oder per Fax, zur Verfügung stellen.

Meine Kompetenzen

Arbeitsrecht

Sozialrecht

Wenn Sie

  • nicht sicher sind, was Sie tun sollen,
  • überlegen ob eine Klage aussichtsreich ist und
  • wissen wollen, ob es lohnt, zu warten oder
  • Fristen eingehalten werden müssen

... zögern Sie nicht, uns anzurufen!

Wir entscheiden gemeinsam, was rechtlich das Beste für Sie ist.

 

 

in Bürogemeinschaft mit:

Rechtsanwältin
Andrea Liebscher

Strafverteidigerin
Fachanwältin für Strafrecht

www.liebscher-strafrecht.de